Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Mit Beschluss vom 11. 9. 2007, GZ 17 Nc 2/07k-6, wies das Landesgericht Wr. Neustadt den Ablehnungsantrag des Klägers gegen den Vorsteher des Bezirksgerichts Mödling ab. Dem dagegen erhobenen Rekurs des Klägers gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 29. 10. 2007, AZ 12 R 188/07s, nicht Folge. Es sprach aus, dass gegen diese Entscheidung der Revisionsrekurs iSd § 24 Abs 2 JN jedenfalls unzulässig ist.
Gegen diesen Beschluss erhob der Kläger Revisionsrekurs, verbunden mit dem Antrag auf Abänderung des rekursgerichtlichen Zulassungsausspruchs.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht sowohl den Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs als auch den Revisionsrekurs zurück. Dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei, sei bereits im Beschluss vom 29. 10. 2007 dargelegt worden. Die dafür maßgebende Bestimmung des § 24 Abs 2 JN sei eine abschließende Sonderregelung, die jede allgemeine Bestimmung über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen ausschließe. Für die Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs bestehe daher kein Raum.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene Revisionsrekurs ist zulässig (vgl dazu die bereits vom Rekursgericht zitierten Überlegungen Zechners in Fasching/Konecny2, § 523 Rz 3), aber nicht berechtigt.
Nach der Bestimmung des § 24 Abs 2 JN, die eine abschließende Sonderregelung über die Rechtsmittelzulässigkeit in Ablehnungsverfahren darstellt, ist in Ablehnungssachen gegen Entscheidungen der zweiten Instanz ein weiterer Rechtszug grundsätzlich ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0046010; zuletzt etwa 1 Ob 50/07w; Ballon in Fasching/Konecny² § 24 JN Rz 8). Daher hat das Rekursgericht zutreffend die Zulässigkeit sowohl des Revisionsrekurses als auch des Antrags auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs verneint.
Soweit der Rekurswerber diese Rechtslage und ihre Auslegung durch die Rechtsprechung unter Hinweis auf Art 13 EMRK in Frage stellt, ist ihm nicht zu folgen. Das in der EMRK garantierte Recht auf Zugang zu den Gerichten gewährt kein Recht auf einen Instanzenzug in allen Instanzen (1 Ob 50/07w; SZ 64/1). Es besteht keine gemeinschaftsrechtliche Norm, nach der der Rechtszug zu einem Höchstgericht gegen die meritorische Entscheidung zweier Gerichtsinstanzen über einen Ablehnungsantrag aus Anlass eines gerichtlichen Verfahrens über zivilrechtliche Ansprüche zu eröffnen wäre (1 Ob 50/07w; 3 Ob 253/97w mwN). Die dazu vom Rekurswerber ins Treffen geführte strafgerichtliche Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, 13 Os 135/06m, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Sie ist vor dem Hintergrund des in keiner Weise vergleichbaren strafgerichtlichen Rechtsmittelverfahrens und der in der zitierten Entscheidung vom Obersten Gerichtshof als planwidrig lückenhaft erachteten Bestimmung des § 363a Abs 1 StPO zu sehen und erlaubt auf die hier zu beurteilenden Fragen keine Rückschlüsse.
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