OGH 9Ob21/06p

OGH9Ob21/06p4.5.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ewald S*****, vertreten durch Mag. Dr. Andreas Konradsheim, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei F***** KEG, *****, vertreten durch Dr. Alois Nussbaumer ua, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wegen EUR 39.208,52 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 11. Jänner 2006, GZ 2 R 230/05i-23, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die in der Berufung enthaltene Rechtsrüge des Klägers nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht und daher nicht gesetzmäßig ausgeführt ist. Eine im Berufungsverfahren unterbliebene oder nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge kann aber im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden (Kodek in Rechberger, ZPO2 § 503 Rz 5 mwN; RIS-Justiz RS0043573, RS0043480; zuletzt etwa 5 Ob 221/05v). Schon deshalb muss sein Rechtsmittel erfolglos bleiben. Im Übrigen geht der Kläger - etwa mit seiner erstmals (und im Widerspruch zu den Feststellungen) erhobenen Behauptung, die Beklagte sei vom Gerichtsvollzieher beauftragt worden - auch in der Revision nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.

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