Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Minderjährigen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
In der Entscheidung 3 Ob 522/92 (= RZ 1994/3) hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß die Annahme einer mit Belastungen verbundenen Schenkung nur dann dem Kindeswohl entspricht, wenn der Wert der geschenkten Sache die Belastungen eindeutig übersteigt und eine Belastung des Vermögens des Beschenkten ausgeschlossen werden kann. Hiebei ist eine vom Geschenkgeber übernommene Vepflichtung zur Klag- und Schadloshaltung des Beschenkten nicht ausreichend, wenn nicht dargetan wird, daß dieser Anspruch gegebenenfalls mit Erfolg durchgesetzt werden könnte, etwa durch eine den Erfordernissen des § 230 c ABGB entsprechende Höchstbetragshypothek in angemessener Höhe. Das Rekursgericht hat diese Grundsätze beachtet. Ob in concreto die Annahme einer mit Belastungen verbundenen Schenkung - hier einer mit einem Fruchtgenuß- und Wohnungsrecht sowie einem Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten der Eltern und einer Hypothek von rund fünf Millionen S belasteten Liegenschaft an Kinder im Alter von vier und sechs Jahren - zu genehmigen ist, ist eine nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung im Einzelfall, der keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl 8 Ob 1537/90 = ÖA 1991, 54).
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