OGH 9Ob187/00s

OGH9Ob187/00s20.9.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****stiftung, *****, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17 - 19, gegen die beklagte Partei Ing. Gottfried A*****, vertreten durch Dr. Stefan Bruckschwaiger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wr. Neustadt als Berufungsgericht vom 26. April 2000, GZ 18 R 138/99v-18, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Da - wie der Beklagte selbst einräumt - das Bestandobjekt zur Herstellung - und damit auch zur Nutzung - als Wochenendhaus gemietet wurde, fällt der zu beurteilende Mietvertrag gemäß § 1 Abs 2 Z 4 MRG nicht in den Anwendungsbereich des MRG. Unabhängig davon, ob das Bestandverhältnis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages (1966) dem damals geltenden Mietengesetz unterlegen ist, ist jedenfalls seit Ablauf des in § 49 Abs 1 MRG normierten Stichtages die Kündigung des Vertragsverhältnisses weder vom Vorliegen noch von der formalen Geltendmachung eines Kündigungsgrundes abhängig (vgl dazu die bereits vom Berufungsgericht zitierten Belegstellen.).

Erstmals in der Revision macht der Beklagte nunmehr geltend, dass die in § 1 Abs 2 Z 4 MRG normierte Ausnahme des Objektes vom Anwendungsbereich des MRG nicht zum Tragen kommen könne, weil er selbst mit großem Kostenaufwand das Objekt umgebaut und dabei gleichsam neu errichtet habe. Dieser Einwand entbehrt aber einer rechtlichen Grundlage, zumal § 1 Abs 2 Z 4 MRG nur auf den Vertragszweck - Vermietung als Zweitwohnung zu Zwecken der Erholung oder der Freizeitgestaltung - abstellt, nicht aber darauf, durch wen bzw. auf wessen Kosten Umbauten zur Ermöglichung dieser Verwendung durchgeführt werden (insweit vergleichbar etwa JBl 1995, 376). Auf § 49 Abs 1 Z 2 MRG braucht daher gar nicht eingegangen zu werden.

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