OGH 9Ob175/99x

OGH9Ob175/99x9.7.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Renate P*****, Private, *****, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Wolfgang Broesigke und Dr. Bertram Broesigke, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Hans Dieter J*****, Generaldirektor, *****, vertreten durch Dr. Nikolaus Pitkowitz ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 280.842,44 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 6. April 1999, GZ 41 R 49/99f-28, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach der Rechtsprechung liegt eine die Parteien überraschende Rechtsauffassung dann nicht vor, wenn der Beklagte eine Einwendung erhebt, auf die der Kläger nicht repliziert und das Gericht diese Einwendung für berechtigt erkennt (7 Ob 155/71 in RIS-Justiz RS0037300). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 9. 7. 1998 (ON 14, AS 55) ausdrücklich eingewendet, daß das Schreiben der Klägerin vom 29. 6. 1996 (./8) eine ausdrückliche Nichtgenehmigung des in ihrem Namen abgeschlossenen Mietvertrages darstelle und somit der Schwebezustand durch Nichtgenehmigung endgültig beendet worden sei (Zitat von SZ 52/50, Strasser in Rummel I2 Rz 15 zu §§ 1016, 1017 ABGB). Dieser Schriftsatz wurde in der Tagsatzung vom 8. 10. 1998 (ON 22) vorgetragen; desgleichen wurde die erwähnte Urkunde als Beilage ./8 vorgelegt. Der Klägerin wurde somit ausreichend Gelegenheit gegeben, sowohl auf diese Einwendung zu replizieren als auch zur Urkunde Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahme hat sich jedoch darauf beschränkt, daß "zur Richtigkeit auf das eigene Vorbringen verwiesen" wurde (AS 101).

Die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß das Schreiben vom 29. 6. 1996 eine Nichtgenehmigung einer ohne Vollmacht gesetzten Vertretungshandlung enthält, ist vertretbar. Da nicht anzunehmen ist, daß eine solche Erklärung in vergleichbarer Form neuerlich vorkommen wird, geht die Auslegung dieses Schreibens über den Anlaßfall nicht hinaus (RZ 1994/45), sodaß eine erhebliche Rechtsfrage nicht vorliegt.

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