Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Da durch die Zession die Rechtsposition des Schulderns nicht verschlechtert werden darf (§ 1394 ABGB), kann er unter anderem mit allen Forderungen aufrechnen, die bis zur Verständigung von der Abtretung gegenüber dem Zedenten entstanden sind (vgl Rummel in Rummel, ABGB § 1396 Rz 1; SZ 59/15 uva). Die Revisionswerberin geht nur zum Teil vom maßgeblichen Sachverhalt aus, soweit sie einwendet, der entscheidende Zeitpunkt der Verständigung sei schon durch die Abtretungsanzeige vom 17.Dezember 1984 festgelegt worden. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen verständigte die Klägerin die Bundesbaudirektion Wien zwar mit Schreiben vom 17. Dezember 1984 davon, daß die ***** Installationen GmbH ihre Forderung laut Rechnungsnummer 140 vom 15.Oktober 1984 in Höhe von S 4,082.312,11 und aus zwei weiteren Rechnungen an sie abgetreten habe, doch wurde diese sogenannte "dritte Teilschlußrechnung Nr. 140/84" wegen Überschreitung der Auftragshöhe zurückgewiesen, einvernehmlich storniert und durch die einen Zessionsvermerk beinhaltende "Schlußrechnung Nr. 110/85" vom 29.März 1985 ersetzt. Es trifft sohin nicht zu, daß die Bundesbaudirektion Wien etwa von einer Globalzession der Forderungen aus dem Werkvertrag oder von einer Zession des Werklohns des Installationsunternehmens schlechthin verständigt worden wäre, sondern nur von einer Zession einer ziffernmäßig bestimmten Forderung aus einer konkret bezeichneten Rechnung. Die sich auf die "dritte Teilschlußrechnung Nr. 140/84" beziehende Abtretungsverständigung ist sohin - auch im Hinblick auf die einer extensiven Auslegung des Bestimmtheits- und Nachweisungsgebotes entgegenstehende Vorschrift der §§ 1 und 2 der V RGBl 1897/251 - ins "Leere gegangen", sodaß eine wirksame Verständigung des Zessus erst durch die "Schlußrechnung Nr. 110/85" vom 29.März 1985 angenommen werden kann. Demgemäß konnte die beklagte Partei die bis dahin aufgelaufenen Abgabenschulden des Zedenten wirksam aufrechnen. Der in der Revision als erheblich bezeichneten Frage, inwieweit gegenüber einer schon existenten, aber noch nicht fälligen Forderung aufgerechnet werden darf, kommt sohin keine Bedeutung zu.
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