OGH 9Ob167/98v

OGH9Ob167/98v24.6.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. David L*****, geboren am 28. September 1989, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Rainer F*****, Angestellter, *****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 18. Dezember 1996, GZ 21 R 459/96p-18, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 528a und § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung werden bei Durchschnittsverhältnissen aus Praktikabilitäts- und Gleichbehandlungsgründen pauschalierte, nach Altersstufen gegliederte und nach Prozenten der Einkommensbemessungsgrundlage festgesetzte Unterhaltsbeträge zugesprochen und dabei weitere Unterhaltspflichten des Unterhaltsschuldners durch Abzüge von Prozentpunkten berücksichtigt (Prozentmethode). Die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Berechnungsformeln stellen eine Orientierungshilfe dar, die bei vom Durchschnitt abweichenden Verhältnissen eine Anpassung der erzielten Ergebnisse an die Erfordernisse des Einzelfalles nicht verhindert (RIS-Justiz RS0047419; RS0047427). Im hier zu beurteilenden Fall wurde im Unterhaltsantrag geltend gemacht, daß der Vater geringere Wohnungskosten als der durchschnittliche Unterhaltspflichtige zu tragen habe, weil er im Wohnhaus seiner Mutter wohne und nur Betriebskosten zu zahlen habe. Diese Behauptung wurde vom Vater in seiner Stellungnahme zum Unterhaltsantrag mit keinem Wort bestritten. Er kann sich daher nicht dadurch beschwert erachten, daß sie von den Vorinstanzen der Entscheidung zugrunde gelegt wurde. Die erstmals im Rekurs vorgebrachte Behauptung, aufgrund einer Vereinbarung mit seiner Mutter habe er für sämtliche Kosten des Hauses und für dessen Instandhaltung aufzukommen, stellt eine unzulässige Neuerung dar, auf die nicht Bedacht zu nehmen ist. Die Gewichtung der gegenüber dem Durchschnittsfall reduzierten Wohnungskosten im konkreten Einzelfall stellt keine erhebliche Rechtsfrage iS § 14 Abs 1 AußStrG dar.

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