OGH 9Ob1612/94

OGH9Ob1612/9428.10.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Petrag, Dr.Niederreiter und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj.Mathias B*****, geboren am 8.Mai 1983, Kinderheim P*****, vertreten durch das Jugendamt der Stadt Innsbruck, Haydnplatz 5, 6020 Innsbruck, wegen Unterhalt infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Horst D*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 17.August 1994, GZ 51 R 155/94-43, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ausgaben des täglichen Lebens, wie die Anschaffung von Lebensmitteln, Hygieneartikel, Reinigung und Erneuerung der Bekleidung etc können die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht schmälern (EFSlg 68.233 ua). Das Rekursgericht hat die geltend gemachten Kreditrückzahlungen ohnehin berücksichtigt und den Unterhalt für den am 8.5.1983 geborenen Minderjährigen im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Vaters (bei Berücksichtigung der weiteren zwei Sorgepflichten) mit 18 % des um die Rückzahlungsbeträge verminderten Einkommens im gesetzlichen Rahmen bemessen. Auf Grund der Ausführungen des Rekurswerbers besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß das Rekursgericht gesetzliche Bemessungsfaktoren unbeachtet gelassen oder bei Beurteilung der Ergebnisse des Einzelfalles seinen Ermessensspielraum überschritten hat.

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