Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers tritt die „stillschweigende Erneuerung" eines befristeten Bestandvertrags schon nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht stets dann ein, wenn die Einbringung einer Räumungsklage binnen 14 Tagen nach Ablauf der Bestanddauer unterlassen wird, sondern nur, wenn der Bestandnehmer fortfährt den Bestandgegenstand zu gebrauchen und der Bestandgeber „es dabei bewenden lässt".
Hier hat der Kläger den Beklagten bereits am vierten Tag nach Beendigung des Bestandvertrags brieflich zur Räumung aufgefordert und 14 Tage später die Räumungsklage eingebracht. Er hat damit innerhalb der Frist des § 569 ZPO gegenüber dem Beklagten eine Erklärung abgegeben, die keinen Zweifel an der Ablehnung der Erneuerung des Bestandverhältnisses zuließ, was - in Verbindung mit der kurz danach eingebrachten Räumungsklage - ausreicht, um eine Vertragserneuerung bzw -verlängerung zu verhindern (vgl dazu nur RIS-Justiz RS0020764; RS0020790).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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