OGH 9Ob16/05a

OGH9Ob16/05a6.4.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Konrad E*****, vertreten durch Mag. Günter Petzelbauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Erich A*****, vertreten durch MMag. Dr. Irmtraud Oraz, Rechtsanwältin in Wien, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 1. Dezember 2004, GZ 38 R 257/04g-13, in nichtöffentlicher Sitzung, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers tritt die „stillschweigende Erneuerung" eines befristeten Bestandvertrags schon nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht stets dann ein, wenn die Einbringung einer Räumungsklage binnen 14 Tagen nach Ablauf der Bestanddauer unterlassen wird, sondern nur, wenn der Bestandnehmer fortfährt den Bestandgegenstand zu gebrauchen und der Bestandgeber „es dabei bewenden lässt".

Hier hat der Kläger den Beklagten bereits am vierten Tag nach Beendigung des Bestandvertrags brieflich zur Räumung aufgefordert und 14 Tage später die Räumungsklage eingebracht. Er hat damit innerhalb der Frist des § 569 ZPO gegenüber dem Beklagten eine Erklärung abgegeben, die keinen Zweifel an der Ablehnung der Erneuerung des Bestandverhältnisses zuließ, was - in Verbindung mit der kurz danach eingebrachten Räumungsklage - ausreicht, um eine Vertragserneuerung bzw -verlängerung zu verhindern (vgl dazu nur RIS-Justiz RS0020764; RS0020790).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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