Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier, Dr.Petrag, Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach dem am 29.März 1993 verstorbenen Norbert S*****, Pensionist, ***** vertreten durch den Verlassenschaftskurator Dr.Franz Krainer, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Ludmilla S*****, Hausfrau, ***** vertreten durch Dr.Guido Lindner, Rechtsanwalt in Graz, wegen 3,000.000 S sA, infolge Beantwortung der außerordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 31.Mai 1995, GZ 7 R 7/95-85, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch:
Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird abgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die entgegen der Vorschrift des § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO beim Erstgericht eingebrachte Revisionsbeantwortung langte erst nach der Zurückweisung der außerordentlichen Revision der klagenden Partei beim Obersten Gerichtshof ein und war daher ihrerseits zurückzuweisen.
Da der beklagten Partei eine Beantwortung der außerordentlichen Revision nicht aufgetragen worden war, stehen dafür gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO keine Kosten zu.
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