OGH 9Ob152/98p

OGH9Ob152/98p19.8.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Unterbringungssache der Melanie Z*****, geboren am 17. September 1910, ***** infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Patientenanwalts Mag. Heinz Wagner, Wagner-Jaureggplatz 1, 8053 Graz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 9. Februar 1998, GZ 6 R 43/98g-10, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Patientenanwalts wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Gefährdung der Untergebrachten bestand nicht nur in einer potentiellen Stationsflüchtigkeit, sondern auch in der nicht wesentlichen Änderung des Zustandsbildes seit der letzten Untersuchung der auf ein hirnorganisches Psychosyndrom bei vaskulärer Demenz beruhenden Erkrankung, die sich in einer Sturzgefahr und der daraus resultierenden Selbstgefährdung äußerte. Da als Folge der bestehenden Fehlorientierung im übrigen eine potentielle Stationsflüchtigkeit vorliegt, ist nicht nur eine vage und daher unbeachtliche Möglichkeit einer Selbst- oder Fremdschädigung gegeben (2 Ob 542/92; 4 Ob 513,514/93), sondern die vom Revisionswerber selbst zugestandene ernstliche und erhebliche Gefährdung einer desorientierten und (potentiell) stationsflüchtigen Person. Daß tatsächlich konkrete objektive Anhaltspunkte für eine Stationsflüchtigkeit nicht festgestellt wurden, ist bei der medizinisch festgestellten Krankheitsfolge nicht entscheidend. Die Gefährdung muß sich nämlich nicht bereits realisiert haben, sondern es reicht aus, wenn nach der Lebenserfahrung krankheitsbedingte Verhaltensweisen zur Gefährdung von Leben und Gesundheit führen (4 Ob 513,514/93). Soweit das Rekursgericht bei der gegebenen kompletten Fehlorientiertheit und der bisher gegebenen Sturzgefahr beim wesentlichen unveränderten Zustandsbild, in der noch vorhandenen potentiellen Stationsflüchtigkeit eine Gefährdung durch Sturzgefahr bzw bei unkontrolliertem Verlassen der Station annahm, so liegt darin nur eine, keine erhebliche Rechtsfrage begründende, mit der Rechtsprechung nicht im Widerspruch stehende Beurteilung des Einzelfalles vor.

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