OGH 9Ob151/99t

OGH9Ob151/99t13.10.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Ferdinand D***** Gesellschaft mbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Gerald Kopp ua Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Wolfgang D***** S*****, *****, vertreten durch Mag. Carl Handlechner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 949.390,34 sA (Revisionsinteresse S 616.339,34), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 27. Jänner 1999, GZ 1 R 282/98s-117, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht seit der Entscheidung SZ 42/33 ständiger Rechtsprechung (SZ 59/165; SZ 48/22 ua), dass der bloße Verlust bzw die bloße Beeinträchtigung des Gebrauchs einer Sache für sich allein noch keine Entschädigung rechtfertigt, wie etwa auch schon beim Verlust des Wohnungsgebrauchs ausgesprochen wurde (RIS-Justiz RS0038748). Auch insoweit sind daher nur solche Beträge ersatzfähig, die der Geschädigte tatsächlich aufwenden musste und muss, um eine seinem nicht ausübbaren Wohnungsrecht adäquate Ersatzlage zu schaffen (SZ 59/165; 1 Ob 331/98b; 1 Ob 216/98s; 5 Ob 739/81; 2 Ob 197/75). Das vom Revisionswerber begehrte Deckungskapital für künftige Ersatzwohnungskosten im Falle einer künftigen Beeinträchtigung der Wohnmöglichkeit bei künftiger Sanierung der Wohnung widerspricht dem durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dargestellten Grundsätzen des Schadenersatzrechts.

Der allfällige Entgang (künftiger) Mietzinse stellt sich nach den Verfahrensergebnissen hier ebenfalls nicht (vgl Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 2/107), weil - abgesehen vom Revisionswerber, der Grundeigentümer ist, - auch die beiden Wohnberechtigten, nämlich seine Mutter und sein Neffe, gemäß der Aussage des Beklagten ohnehin unentgeltlich wohnen (ON 99, AS 59 f). Dazu kommt in tatsächlicher Hinsicht, dass nach den Feststellungen des Erstgerichtes nicht einmal feststeht, ob die Sanierungsarbeiten überhaupt eine vorübergehende Aufgabe der Wohnmöglichkeit erfordern oder nicht ohnehin ein Weiterverbleib in den Wohnungen - wenn auch mit gewissen, ebenfalls noch nicht feststehenden Einschränkungen - möglich ist. Die damit verbundenen Kosten stehen gleichfalls nicht fest (S. 24 des Ersturteils, ON 101).

Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO liegt nicht vor. Die vom Revisionswerber behauptete "uneinheitliche Rechtsprechung" zu diesem Thema wird in keiner Weise belegt.

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