OGH 9Ob1502/95

OGH9Ob1502/958.3.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Petrag, Dr.Bauer und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Dr.Werner H*****, Kaufmann, ***** 2.) Mag.Barbara H*****, Private ebendort, beide vertreten durch Dr.Roland Kassowitz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Dr.Walter S*****, Rechtsanwalt, ***** 2.) Dr.Susanne T*****, Rechtsanwalt, ***** 3.) Margaretha S*****, Private, ***** 4.) Dr.Beatrix S*****, Historikerin, ***** dritt- und viertbeklagte Partei vertreten durch Dr.Walter Scherlacher, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufhebung des Miteigentums an einer Liegenschaft (Streitwert S 891.625,--), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 2.November 1994, GZ 17 R 207/94-36, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Stellt man im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes für die Frage der Zumutbarkeit des Zuwartens der die Teilung anstrebenden Miteigentümer auf den Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz ab (siehe MietSlg 32.050; JBl 1994, 335 = WoBl 1994/11; 4 Ob 1608/91; 6 Ob 511/93; 6 Ob 524/93), dann würde - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - die Abweisung des Teilungsbegehrens wegen der im vorliegenden Verfahren von der Zweitbeklagten abzuwartenden restlichen Spekulationsfrist von nur drei Jahren zu einem Aufschub der Teilung um insgesamt fünf Jahre führen, weil in einem nach Wegfall dieses Hindernisses angestrengten weiteren Teilungsprozeß die übrigen Beklagten - für die die restliche Spekulationfrist derzeit noch fünf Jahre beträgt - sich dann auf einen noch zumutbaren Aufschub von höchstens zwei Jahren berufen könnten. Ein Aufschub von insgesamt fünf Jahren ist aber den teilungswilligen Miteigentümern von vorneherein nicht zumutbar (MietSlg 36.052; 6 Ob 524/93, teilweise veröffentlicht in ecolex 1993, 594).

Soweit der Oberste Gerichtshof in der dem Teilungsbegehren stattgebende Entscheidung JBl 1994, 335 im Rahmen eines obiter dictum auf die von der Judikatur angeblich tolerierte frühere Spekulationsfrist von fünf Jahren hinwies, war dies - wie der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen 6 Ob 524/93 und 6 Ob 511/93 darlegte - insofern nicht ganz zutreffend, als im Falle der zur fünfjährigen Frist nach § 30 EStG 1972 ergangenen Entscheidung SZ 54/38 im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz nur mehr eine Frist von höchstens drei Jahren offen war. Kommt aber wegen der Zeitdauer bis zum Wegfall des Hindernisses ein Teilungsaufschub überhaupt nicht in Betracht, ist die von den Revisionswerbern vermißte Interessenabwägung entbehrlich (SZ 31/79; ImmZ 1990, 190; JBl 1994, 335; 6 Ob 511/93; 6 Ob 524/93) und ist auch die Frage, ob die Zweitbeklagte im Falle der Stattgebung des Teilungsbegehrens eine unverhältnismäßig hohe Steuerbelastung zu tragen hat, nicht entscheidungswesentlich.

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