OGH 9Ob14/97t

OGH9Ob14/97t29.1.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Steinbauer, Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadt Wien, vertreten durch Dr.Hans Wagner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Walter R*****, Fernfahrer, *****, vertreten durch Mag.Rudolf Lind, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, wegen Räumung (Streitwert S 7.950,--), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 16.Oktober 1996, GZ 40 R 566/96y-21, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, die auf § 1118 ABGB gestützte Räumungsklage ersetze die von der zitierten Gesetzesstelle verlangte Einmahnung des rückständigen Bestandzinses, entspricht der völlig einheitlichen Rechtsprechung (MietSlg 37.184 mwN). Daß die Aufkündigung nach § 30 Abs 2 Z 1 MRG anders beurteilt wird, folgt zwingend aus dem Umstand, daß - anders als bei der Räumungsklage - schon deren Zustellung den für den Kündigungsgrund maßgeblichen Zeitpunkt darstellt (MietSlg 39.415; Würth in Rummel**2 Rz 18 zu § 1118). Von einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung kann daher nicht die Rede sein.

Wurde ein angeblicher Mangel des Verfahrens erster Instanz in der Berufung zwar geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint, kann er in der Revision nicht mehr gerügt werden (SZ 62/88, EFSlg 64.136 uva).

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