OGH 9Ob135/99i

OGH9Ob135/99i16.6.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Asena Y*****, geboren am 13. Jänner 1999, vertreten durch die Mutter Hülya Y*****, vertreten durch Mag. Laszlo Szabo, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Klagegenehmigung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Minderjährigen gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 4. Mai 1999, GZ 51 R 64/99g-5, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Minderjährigen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Da für die Minderjährige die Vermutung der Ehelichkeit sowohl nach türkischem Recht als auch nach § 138 Abs 1 ABGB besteht, woraus auch die Vaterschaft des Ehemannes der Mutter folgt, ist schon aus diesem Grunde einem Begehren auf Feststellung der Vaterschaft einer anderen Person im Sinne des § 164c ABGB der Boden entzogen. Die Vermutung der Ehelichkeit kann nur durch eine gerichtliche Entscheidung in einem Ehelichkeitsbestreitungsverfahren aufgrund einer Klage ua des Ehemannes der Mutter oder des Staatsanwaltes widerlegt werden und kann nicht als Vorfrage in einem anderen behördlichen Verfahren selbständig beurteilt werden (SZ 65/100). Auch nach türkischem Recht ist zunächst eine Ehelichkeitsbestreitungsklage einzubringen. Ob eine Klagelegitimation der Klägerin in einem Ehelichkeitsbestreitungsverfahren gegeben wäre und ob die derzeitige Anfechtungsbefugnis verfassungskonform ist (8 Ob 41/99h), ist nicht in der vorliegenden Sache verfahrensgegenständlich, weil hier die Normen, die die Ehelichkeitsbestreitung regeln, nicht anzuwenden sind (SZ 65/100).

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