Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.
Gegen die Berufungsentscheidung erhob die Klägerin Revision. Die Beklagte und die auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenienten beantragten, der Revision nicht Folge zu geben.
Nunmehr zeigten die Streitteile beim Erstgericht die Vereinbarung des „einfachen Ruhens des Verfahrens" an.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 483 Abs 3 ZPO kann das Ruhen des Verfahrens auch noch im Berufungsverfahren vereinbart werden. Dadurch wollte der Gesetzgeber eine einfache und kostensparende nicht streitige Erledigung der Rechtssache auch noch im Berufungsverfahren ermöglichen (669 BlgNR 15. GP 57). Diese Bestimmung wird gemäß § 513 ZPO auch auf das Revisionsverfahren angewendet (RIS-Justiz RS0041994; RS0081567; zuletzt etwa 4 Ob 232/04b).
Gemäß § 168 ZPO hat das Ruhen des Verfahrens die Rechtswirkungen einer Verfahrensunterbrechung, weshalb eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Dauer des Ruhens entfällt (JBl 2000, 458 mwN; 6 Ob 157/02k; 4 Ob 232/04b; RIS-Justiz RS0041994). Der Akt wird daher dem Erstgericht infolge der von den Parteien angezeigten Vereinbarung des Ruhens des Verfahrens zurückgestellt.
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