OGH 9Ob12/14a

OGH9Ob12/14a29.4.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragsteller 1. H***** M*****, 2. D***** D*****, beide vertreten durch MMag. Johannes Pfeifer, Rechtsanwalt in Liezen, wider die Antragsgegnerin A*****, vertreten durch Dr. Zsizsik & Dr. Prattes Rechtsanwälte OG in Bruck an der Mur, wegen Einräumung eines Notwegs, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 5. Februar 2014, GZ 1 R 201/13w‑22, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 3. Satz AußStrG).

Der Antrag der Antragsgegner auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entbehrt eine Liegenschaft der für die ordentliche Bewirtschaftung oder Benützung erforderlichen Wegeverbindung mit dem öffentlichen Wegenetz, indem eine solche gänzlich fehlt oder unzulänglich ist, so kann deren Eigentümer gemäß § 1 Abs 1 Notwegegesetz (NWG) ‑ abgesehen von hier nicht maßgebenden Ausnahmen ‑ die gerichtliche Einräumung eines Notwegs über fremde Liegenschaften begehren. Dabei ist unter der für eine ordentliche Bewirtschaftung oder Benützung erforderlichen Wegeverbindung jener Nutzen zu verstehen, den die Liegenschaft nach ihrer Natur und Beschaffenheit gewähren kann (RIS‑Justiz RS0070994). Die Frage, ob zur ordentlichen Bewirtschaftung und Benutzung der Liegenschaft ein Notweg erforderlich ist, kann nicht nach ihrer derzeitigen faktischen Nutzung, sondern nur nach ihrer öffentlich‑rechtlichen Widmung beurteilt werden. Fehlt es an einer entsprechenden Widmung, kann auch eine angestrebte Widmungsänderung die Einräumung eines Notwegs rechtfertigen, sofern die angestrebte Widmungsänderung nicht dem öffentlichen Recht widerspricht (RIS‑Justiz RS0070989). Das Verfahren auf Einräumung eines Notwegs richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des AußStrG (§ 9 Abs 3 NWG).

Die Bestimmungen des NWG müssen nach ständiger Rechtsprechung einschränkend ausgelegt werden (RIS‑Justiz RS0070966). Die Frage, ob der beanspruchte Notweg für die Zwecke einer ordentlichen Bewirtschaftung oder Benützung notwendig ist, ist eine Frage des Einzelfalls (RIS‑Justiz RS0052715). Eine grobe Fehlbeurteilung dieser Frage durch das Rekursgericht vermögen die Antragsteller nicht aufzuzeigen.

Soweit die Judikatur zur ordentlichen Benützung einer Liegenschaft die Zufahrtsmöglichkeit mit einem Fahrzeug zum Heranbringen von Lebensmitteln und Haushaltsgegenständen und auch für Einsatzfahrzeuge zählt (7 Ob 228/10w), wird darauf abgestellt, dass das auf der Liegenschaft errichtete oder zu bauende Haus der Befriedigung des Wohnbedürfnisses der Antragsteller dient (1 Ob 40/86; 8 Ob 543/91; 3 Ob 183/03p). Dies ist hier aber nicht der Fall. Im Anlassfall befindet sich die Liegenschaft der Antragsteller mit der darauf befindlichen 34 m² großen Almhütte im alpinen Gelände. Die Blockhütte, die weder über einen Wasser‑ noch über einen Stromanschluss verfügt, diente ursprünglich der Almbewirtschaftung und wird nunmehr ausschließlich zu Erholungszwecken genutzt. Eine geänderte Nutzungsmöglichkeit wird von den Antragstellern auch durch die beabsichtigte und von der Baubehörde bereits bewilligte Sanierung des Dachs und den bewilligten Ausbau des Dachgeschoßes sowie durch den in Aussicht genommenen Einbau einer Photovoltaikanlage nicht aufgezeigt. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, für Almhütten im alpinen Bereich sei es geradezu charakteristisch, dass diese nicht immer leicht erreichbar seien und eine Zufahrt oft nicht möglich sei, weshalb für das notleidende Grundstück eine ohnehin vorhandene Zugangsmöglichkeit (ohne Zufahrtsmöglichkeit) ausreiche, um Erholungszwecken zu dienen, ist vertretbar und hält sich im Rahmen des in anderen Fällen ausgeübten Ermessens (vgl zuletzt 6 Ob 163/13h mwN). Mit einem in einem Gartensiedlungsgebiet zu errichtenden Wohngebäude (3 Ob 183/03p) ist die im alpinen Gelände gelegene Almhütte nicht vergleichbar. Dass die Einräumung eines Notwegs zu einer Wertsteigerung oder besseren Verkaufsmöglichkeit der Liegenschaft führen würde, mag durchaus zutreffen. Ein Anspruchskriterium nach § 1 Abs 1 NWG stellt dies jedoch nicht dar.

Da der außerordentliche Revisionsrekurs danach insgesamt keine Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG aufzeigt, ist er zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf der Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 71 Abs 3 Satz 3 AußStrG).

Der Oberste Gerichtshof hat der Antragsgegnerin die Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung nicht freigestellt. Die dennoch erstattete Revisionsrekurs-beantwortung ist daher nicht iSd § 78 Abs 2 AußStrG zur Rechtsverteidigung notwendig (RIS‑Justiz RS0121741).

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