OGH 9Ob121/01m

OGH9Ob121/01m23.5.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A***** W*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Erhard Mack, Rechtsanwalt in Korneuburg, gegen die beklagte Partei K***** W*****, Fremdenführerin, *****, vertreten durch Dr. Helene Klaar und Mag. Norbert Marschall, Rechtsanwälte in Wien, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 9. März 2001, GZ 43 R 77/01v-68, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen habe die Rechtslage richtig erkannt. Ihre auf dieser Rechtslage erfolgte Beurteilung, ob der Beklagten Eheverfehlungen zur Last fallen und welchen der Ehepartner das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, ist eine Frage des konkreten Einzelfalles, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - nicht als erheblich iS des § 502 Abs 1 ZPO zu beurteilen ist. Von einer krassen Fehlbeurteilung der zweiten Instanz kann angesichts der umsichtigen und keinesfalls unvertretbaren Würdigung der umfassenden Feststellungen über die Entwicklung und Zerrüttung der Ehe nicht die Rede sein. Die dagegen in der Revision vorgebrachten Argumente negieren das sich aus den Feststellungen ergebende Bild. Am deutlichsten wird dies, wenn der Revisionswerber der Beklagten als schwere Eheverfehlung vorwirft, sie habe ihr Einkommen nicht offengelegt, aber völlig unerwähnt lässt, dass die Zerrüttung der Ehe schon so weit fortgeschritten war, dass etwa er selbst der Beklagten gegenüber sogar seine Pensionierung verschwiegen hat.

Eine die Zulässigkeit der Revision rechtfertigende Rechtsfrage ist somit nicht zu beantworten.

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