Spruch:
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht berücksichtigte mangels Eindeutigkeit der wörtlichen Auslegung der "Absichtserklärung" durch Erforschung des Parteiwillens nach § 914 ABGB, sohin im Rahmen seiner Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0017911), die auch über die Urkunde hinausgehenden Beweisergebnisse und stellte den Inhalt der Erklärung dahin fest, dass der Kommanditanteil der Beklagten an den Kläger und die Betriebsmittel der Zweitbeklagten an den Kläger und Francesco R***** verkauft wurden. Ob die "Absichtserklärung" als bloßer Vorvertrag oder als Punktation zu verstehen war, ermittelte das Erstgericht nicht durch Auslegung, sondern es sah die "Absichtserklärung" in rechtlicher Hinsicht, weil sie die wesentlichen Vertragspunkte enthalte, als rechtswirksame Vereinbarung an.
Wenn auch Rechtsunkundige bei verunglückten Formulierungen in der Regel unmittelbar zur Leistung verpflichtet werden wollen oder im Zweifel kein Vorvertrag anzunehmen ist (SZ 66/85), so hängt die Beurteilung jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab. Das Berufungsgericht nahm nicht nur aus der Überschrift "Absichtserklärung" das Fehlen eines eindeutigen und unbedingten Abschlusswillens des endgültigen Vertrages an, sondern führte unter anderem auch weitere Umstände an, die gegen den unbedingten Abschlusswillen sprechen. So waren wesentliche Fragen der Vereinbarung noch nicht bestimmt geregelt. Da eine bestimmte Einigung über bestimmte Vertragspunkte noch nicht erkennbar war, ist es ungeachtet des Umstandes, dass eine Einigung über das zu übertragende Objekt und den Preis erzielt wurde, keine aufzugreifende Fehlbeurteilung, den Vertrag noch nicht vollständig als zustande gekommen anzusehen, da Fragen des Hauptvertrages noch nicht vollkommen geklärt waren (3 Ob 315/97p).
Da mangels einer endgültigen Bindung an die abgeschlossene Erklärung die Rückabwicklung einzutreten hat, ist es weiters keine Fehlbeurteilung, dass der für die Zweitbeklagte vertretungsbefugte Erstbeklagte und Gesellschafter der Zweitbeklagten (AS 49) und die Zweitbeklagte als Formkaufmann die "Absichtserklärung" als Handelsleute abgeschlossen haben und für den auf den nicht wirksam gewordenen Vertrag beruhenden Bereicherungsanspruch solidarisch haften (SZ 66/62 = EvBl 1993/190).
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