Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Mit einem ua als „Antrag auf Unterlassung der Veröffentlichung" bezeichneten Schriftsatz vom 29. 4. 2004 beantragte der Minderjährige, seinen Vater zu verpflichten, es zu unterlassen, Journalisten des ORF (Team „Schauplatz Gericht") Informationen über die Lebensumstände des Minderjährigen, dessen Umgang mit dem Vater und über den Stand und den Inhalt des Pflegschaftsverfahrens zu erteilen oder Fotos des Minderjährigen zum Zweck der Berichterstattung weiterzugeben. Der Vater habe es ferner zu unterlassen, in einem dem ORF gewährten Interview den Namen des Minderjährigen zu erwähnen oder Lebensumstände des Kindes bekannt zu geben, anhand derer die Identität des Minderjährigen erkennbar sei.
Gleichzeitig beantragte der Minderjährige eine gleichlautende einstweilige Verfügung.
Der Antragsteller brachte dazu im Wesentlichen vor, dass der Vater mit einem ORF-Journalisten Kontakt aufgenommen und ihn ersucht habe, den (einseitig und großteils unrichtig geschilderten) Fall im Fernsehen zu bringen. In der Folge habe sich der Journalist auch an die Mutter gewandt, um sie zu einer Stellungnahme oder zur Mitwirkung an einer Sendung zu bewegen. Das Verhalten des Vaters sei ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Minderjährigen, zumal er dem Journalisten auch das Lebensbild des Kindes geoffenbart und die Sendung eines entsprechenden Berichtes angestrebt habe. Insbesondere werde dadurch in das Rechte des Minderjährigen am eigenen Bild iSd § 78 UrhG sowie dessen Recht auf Schutz seines Lebensbildes iS einer Analogie zu den §§ 77 UrhG, Art 8 MRK, sowie „Art 8 und Art 10 StGG" eingegriffen. Zudem verstoße der Vater auch gegen § 111 StGB. Eine nachträgliche Anrufung des Gerichts käme zu spät. Dem Minderjährigen drohe ein unwiederbringlicher Schaden. Zivilrechtliche Ansprüche minderjähriger Kinder gegen ihre Eltern seien im Außerstreitverfahren geltend zu machen.
Der Vater bestritt, eine Berichterstattung des ORF über den Fall angestrebt zu haben. Er habe daran auch kein Interesse. Im Übrigen sei der außerstreitige Rechtsweg für den geltend gemachten Anspruch unzulässig.
Das Erstgericht wies die Anträge des Vaters zurück, weil derartige Ansprüche im streitigen Rechtsweg geltend zu machen seien.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss.
Zwar habe der Oberste Gerichtshof in 8 Ob 542/88 die Auffassung vertreten, dass der Anspruch eines minderjährigen Kindes gegen einen Elternteil auf Herausgabe eines Vermögenswerts ausnahmsweise im Außerstreitverfahren geltend zu machen sei, wenn die Zurückbehaltung des Vermögenswertes auf einen Missbrauch des Rechts zur Verwaltung des Kindesvermögens im Rahmen der Obsorgebefugnis beruhe. Bei einem Missbrauch der Obsorge habe nämlich das Pflegschaftsgericht nach § 176 ABGB geeignete Maßnahmen zur Wahrung des Kindeswohls zu treffen. Daraus könne aber nicht abgeleitet werden, dass auch ein zivilrechtlicher Anspruch im Außerstreitverfahren geltend zu machen sei, der auch im Verhältnis zu dritten Personen bestehen könne. Ein Missbrauch der Obsorge als Voraussetzung für eine vom Pflegschaftsgericht zu treffende Maßnahme könne schon deshalb nicht vorliegen, weil der Vater gar nicht obsorgeberechtigt sei.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene (zugelassene) Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist der streitige Rechtsweg für Ansprüche gegen den gesetzlichen Vertreter auf Ausfolgung des von diesem vorenthaltenen Vermögens des Minderjährigen unzulässig, weil ein solches Verhalten der Missachtung der mit der Vermögensverwaltung durch den gesetzlichen Vertreter verbundenen Pflichten gleichkommt und daher das Pflegschaftsgericht dazu berufen ist, die zur Sicherung des Vermögens des Minderjährigen erforderlichen Vorkehrungen zu treffen (s dazu die im Revisionsrekurs zitierte Entscheidung 8 Ob 542/88 = EvBl 1989/32; ferner SZ 50/17; JBl 1985, 53; zuletzt SZ 67/129 [dort allerdings mit der Einschränkung, dass dies nur in Fällen zutreffe, in denen die Rechte des Minderjährigen nicht strittig seien, nicht aber dann, wenn strittig sei, ob es sich überhaupt um Mündelvermögen handle]).
Das Rekursgericht hat zutreffend erkannt, dass aus dieser Rechtsprechung für die hier zu beurteilenden Anträge von vornherein nichts zu gewinnen ist: Im zu beurteilenden Fall fehlt jeder Anhaltspunkt, der es ermöglichen würde, das behauptete Verhalten des Vaters als Verletzung von Obsorgepflichten zu deuten, denen entgegenzuwirken das Pflegschaftsgericht berufen ist. Dem Vater kommt die Obsorge über den Minderjährigen gar nicht zu, sodass die Bezugnahme auf die aus § 176 ABGB abzuleitenden Befugnisse des Pflegschaftsgerichtes hier nicht möglich ist. Dass der Vater über die Lebensumstände des Kindes informiert ist, ist ein rein faktischer Umstand, der für die rechtliche Qualifikation des geltend gemachten Anspruchs nicht relevant ist.
Dass der (nunmehr behauptete) Missbrauch der Informationsrechte des Vaters eine verfahrenswesentliche Vorfrage für die Geltendmachung des hier in Rede stehenden Unterlassungsanspruchs sei und daher ein zur Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs geführter Zivilprozess zwecks Klärung dieses Missbrauchs im Pflegschaftsverfahren unterbrochen werden müsste, ist unzutreffend.
Dem Revisionsrekurs ist ein Erfolg zu versagen.
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