OGH 9Ob102/98k (RS0109603)

OGH9Ob102/98k15.4.1998

Rechtssatz

Wurde vertraglich nichts vereinbart, kommt es für die Frage, ob der Mieter im Einzelfall berechtigt ist, Haustiere zu halten, auf den Zweck des Vertrages, auf den Ortsgebrauch und auf die Verkehrssitte an. Danach ist das Halten der üblichen Haustiere (insbesondere von Hunden und Katzen) regelmäßig erlaubt. Belästigungen, die über das zu duldende Normalmaß hinausgehen, müssen aber nicht hingenommen werden. Der Vermieter kann dann vom Mieter die Unterlassung des mit der Tierhaltung verbundenen störenden Verhaltens begehren, nicht jedoch die Unterlassung der Haltung von Haustieren generell.

Normen

ABGB §1098 IIe

9 Ob 102/98kOGH15.04.1998
3 Ob 7/11tOGH23.02.2011

Vgl; nur: Wurde vertraglich nichts vereinbart, kommt es für die Frage, ob der Mieter im Einzelfall berechtigt ist, Haustiere zu halten, auf den Zweck des Vertrages, auf den Ortsgebrauch und auf die Verkehrssitte an. (T1); Beisatz: Hier: Geschäftsraummiete. (T2)

10 Ob 24/21hOGH19.10.2021

nur T1; Beisatz: Maßgeblich für die Verpflichtung der Vermieterin, der Hundehaltung zuzustimmen, ist das (zu erwartende) Verhalten des – bestimmten Kriterien entsprechenden – künftigen Hundes der Klägerin. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19980415_OGH0002_0090OB00102_98K0000_001

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