Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach dem Vorbringen des Klägers ist die Beklagte Untermieterin. Damit stehen ihr gegenüber dem Kläger als Hauptbestandgeber dieselben Rechte zu, wie dem Hauptmieter (MietSlg 25.125). Da eine vertragliche Regelung der Tierhaltung im Mietvertrag weder behauptet noch bewiesen wurde, kommt es für die Frage, ob der Mieter im Einzelfall berechtigt ist, Haustiere zu halten, auf den Zweck des Vertrages, auf den Ortsgebrauch und auf die Verkehrssitte an (MietSlg 2216/4). Danach ist - was der Kläger auch gar nicht bestreitet - das Halten der üblichen Haustiere (insbesondere von Hunden und Katzen) regelmäßig erlaubt. Richtig ist aber, daß der Vermieter - wie auch das Berufungsgericht hervorgehoben hat - Belästigungen, die über das zu duldende Normalmaß hinausgehen, nicht hinnehmen muß. Das bedeutet aber nur, daß der Vermieter vom Mieter die Einhaltung des Vertrages und demgemäß die Unterlassung des mit der Tierhaltung verbundenen störenden Verhaltens begehren kann. Hingegen ist er nicht berechtigt, vom Mieter - wie hier - die Entfernung der Tiere und die Unterlassung der Haltung von Haustieren zu verlangen, weil ja der Mieter zur ordnungsgemäßen Tierhaltung berechtigt ist. Daß die beiden in der Wohnung der Beklagten gehaltenene Tiere nicht ordnungsgemäß gehalten werden können, hat der Kläger gar nicht behauptet. Demgemäß ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger von der Beklagten nur die Unterlassung unzulässiger Beeinträchtigungen begehren kann. Wie die Beklagte einem derartigen Gebot Rechnung trägt - durch sorgsamere Tierhaltung, durch Haltung anderer Tiere oder durch die Unterlassung jeglicher Tierhaltung - muß ihr überlassen bleiben. Daß - wie der Kläger meint - ein derartiger Unterlassungstitel nicht durchsetzbar sei, ist unzutreffend.
Das Begehren auf Unterlassung konkreter Belästigungen stellt gegenüber dem vom Kläger gewählten Begehren kein minus, sondern ein aliud dar.
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