OGH 9Ob100/02z

OGH9Ob100/02z8.5.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hopf, Dr. Schramm und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erika Z*****, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in Schruns, gegen die beklagte Partei Harald S*****, *****, vertreten durch Dr. Bernhard Ess und Mag. Daniela Weiss, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen EUR 1.133,70 sA, Herausgabe und Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht vom 24. Jänner 2002, GZ 4 R 13/02w-20, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Dass zur Räumung einer Wohnung auch die Herausgabe der Wohnungsschlüssel gehört, trifft zu. Der Revisionswerber weist aber selbst darauf hin, dass mangels Übergabe des Schlüssels die Räumung (erst) dann vollzogen ist, wenn der Bestandgeber tatsächlich von den Räumen wieder Besitz ergriffen hat (MietSlg 18.192; MietSlg 24.153; Würth in Rummel, ABGB3 Rz 4 zu §§ 1109, 1110; Klang in Klang V2 88). Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass die Klägerin das Bestandobjekt nach dem Auszug des Beklagten wieder in Besitz genommen hat, wird vom Revisionswerber nicht bestritten. Damit kann aber nicht davon die Rede sein, dass das Berufungsgericht mit der Abweisung des Räumungsbegehren von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgegangen wäre. Im Übrigen hat das Berufungsgericht zu Recht darauf verwiesen, dass es sich bei dem Schlüssel, von dem nicht feststellbar war, ob er zurückgegeben wurde, nicht um den Wohnungsschlüssel, sondern um den Haustorschlüssel handelte.

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