Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Dass zur Räumung einer Wohnung auch die Herausgabe der Wohnungsschlüssel gehört, trifft zu. Der Revisionswerber weist aber selbst darauf hin, dass mangels Übergabe des Schlüssels die Räumung (erst) dann vollzogen ist, wenn der Bestandgeber tatsächlich von den Räumen wieder Besitz ergriffen hat (MietSlg 18.192; MietSlg 24.153; Würth in Rummel, ABGB3 Rz 4 zu §§ 1109, 1110; Klang in Klang V2 88). Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass die Klägerin das Bestandobjekt nach dem Auszug des Beklagten wieder in Besitz genommen hat, wird vom Revisionswerber nicht bestritten. Damit kann aber nicht davon die Rede sein, dass das Berufungsgericht mit der Abweisung des Räumungsbegehren von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgegangen wäre. Im Übrigen hat das Berufungsgericht zu Recht darauf verwiesen, dass es sich bei dem Schlüssel, von dem nicht feststellbar war, ob er zurückgegeben wurde, nicht um den Wohnungsschlüssel, sondern um den Haustorschlüssel handelte.
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