Spruch:
Der Delegierungsantrag der beklagten Partei wird abgewiesen.
Text
Begründung
Die beklagte Partei beantragte die Delegierung der Rechtssache vom Landesgericht für ZRS Graz an das Arbeits- und Sozialgericht Wien mit der Begründung, daß der Geschäftsführer der beklagten Partei und zwei von der beklagten Partei namhaft gemachte Zeugen im Sprengel dieses Gerichtshofes wohnhaft seien. Der Kläger sprach sich gegen den Delegierungsantrag aus, weil er nur über ein Arbeitslosengeld von 5.600 S monatlich verfüge und daher die Kosten der Zureise nach Wien finanziell kaum verkraften könne.
Rechtliche Beurteilung
Die Delegierung ist nicht zweckmäßig im Sinn des § 31 JN. Der Umstand, daß der Geschäftsführer der beklagten Partei und zwei von der beklagten Partei namhaft gemachte Zeugen im Sprengel eines anderen Gerichtes wohnen, rechtfertigt es nicht, die Sache dem vom Kläger gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a ASGG angerufenen Gericht seines gewöhnlichen Aufenthaltes abzunehmen, zumal für den Kläger die Kosten der Zureise zum anderen Gericht angesichts seines geringen Einkommens kaum erschwinglich sind. Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß bei großzügiger Handhabung derartiger Delegierungen dem mit § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a ASGG geschaffenen Gerichtsstand weitgehend seine Bedeutung genommen würde.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)