Spruch:
Der Antrag der beklagten Partei, anstelle des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien das Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wird abgewiesen.
Text
Begründung
Der Kläger, der vom 2. 5. 1997 bis 13. 1. 1998 als Außendienstmitarbeiter der beklagten Partei in deren W***** Büro zur Kundenakquisition und Kundenbetreuung angestellt war, begehrt mit der Behauptung, daß die am 13. 1. 1998 ausgesprochene Entlassung nicht gerechtfertigt gewesen sei, vorsorglich zur Fristwahrung unpräjudiziell seiner vor dem Landesgericht Feldkirch zu 33 Cga 12/98s und 35 Cga 17/98s geltend gemachten Kündigungs- und Entlassungsanfechtung - neben entlassungsabhängigen Ansprüchen - Kündigungsentschädigung sowie Urlaubsentschädigung. Gemäß § 4 ASGG ist nach Wahl des Klägers das ASG Wien örtlich zuständig.
Die beklagte Partei bestritt die geltend gemachten Ansprüche, weil das Dienstverhältnis des Klägers durch gerechtfertigte Entlassung wegen sexueller Übergriffe auf Mitarbeiterinnen und Ehrverletzungen geendet habe. Sie beantragte überdies die Delegierung der Arbeitsrechtssache an das Landesgericht F***** als Arbeits- und Sozialgericht aus Gründen der Zweckmäßigkeit. Beim Landesgericht F***** seien bereits Verfahren, in denen es im wesentlichen um die Lösung derselben Rechtsfragen wie im gegenständlichen gehe, anhängig. Die Delegierung würde zu einer Verkürzung und Vereinfachung des Prozesses und einer Erleichterung der Amtstätigkeit führen. Zum Beweis ihres Vorbringens führte die beklagte Partei nicht nur Zeugen aus T***** sondern auch zwei im W***** Büro der Beklagten beschäftigte in W***** zu ladende Zeugen sowie den Geschäftsführer der beklagten Partei an.
Die klagende Partei sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus. Das angerufene Arbeits- und Sozialgericht W***** legte den Delegierungsantrag der Beklagten ohne eigene Stellungnahme zur Entscheidung vor.
Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Der durch das ASGG neu geschaffene Gerichtsstand des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes gemäß § 4 Abs 1 Z 1 lit a ASGG ist auf den Arbeitnehmer beschränkt und soll es ihm ermöglichen, seine Ansprüche leichter durchsetzen zu können. Es widerspricht daher grundsätzlich den Intentionen des Gesetzgebers, in einer vom Arbeitnehmer anhängig gemachten Arbeitsrechtssache, für die er diesen Aktivgerichtsstand in Anspruch nimmt, auf Antrag des Arbeitgebers die ausschließlich in seinem Interesse gelegene Delegierung des Unternehmenssitzgerichtes des Arbeitgebers zu verfügen. Eine Verschiebung der Zuständigkeit zu Lasten des gerade für den Arbeitnehmer geschaffenen Gerichtsstandes ist daher nur dann zu bewilligen, wenn die Zweckmäßigkeit dieser Maßnahme eindeutig zugunsten beider Parteien beantwortet werden kann. Das ist hier nicht der Fall.
Sowohl im vorliegenden Verfahren als auch bei der beim Landesgericht F***** anhängigen Entlassungsanfechtung ist das Vorliegen des Entlassungsgrundes zu prüfen. Das Kündigungsanfechtungsverfahren weist hingegen keinen Zusammenhang mit dem vorliegenden, auch entlassungsunabhängige Ansprüche betreffenden Verfahren auf. Da eine Verbindung von Rechtsstreitigkeiten nach § 187 ZPO nicht zwingend vorgesehen ist, sich aus dem Vorbringen der klagenden Partei ergibt, daß die im W***** Raum zu ladenden Zeugen im Entlassungsanfechtungsverfahren bereits im Rechtshilfeweg vernommen wurden, läßt sich die von der beklagten Partei behauptete Verkürzung und Vereinfachung dieses Verfahrens bei Stattgebung des Delegierungsantrages nicht eindeutig beantworten, zumal zumindest ergänzende Vernehmungen nicht auszuschließen sind und solche an sich nicht geeignet sind, eine wesentliche Verkürzung und Vereinfachung des Verfahrens zu bewirken. Die Zweckmäßigkeit der Delegierung ist daher nicht eindeutig zugunsten beider Parteien zu beantworten.
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