OGH 9Nd512/00

OGH9Nd512/0017.11.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Tanja F*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Robert Mahr, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei T***** Gesellschaft mbH, *****, wegen S 4.872,99 sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach § 28 JN, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird das Bezirksgericht Villach bestimmt.

Text

Begründung

Die Klägerin brachte vor, am 28. 8. 1999 in den Geschäftsräumen eines vermittelnden Reisebüros in Villach für sich und ihren Ehegatten eine Tunesien-Pauschalreise gebucht und bezahlt zu haben, wobei Veranstalter dieser Reise die in Deutschland ansässige Rechtsvorgängerin der Beklagten gewesen sei. Diese Pauschalreise sei mit verschiedenen Mängeln behaftet gewesen, weshalb eine Preisminderung von S 8.000 begehrt werde, auf die abzüglich einer bereits von der Beklagten geleisteten Teilzahlung noch der Klagebetrag aushafte.

Es bestehe für die gegenständliche Rechtssache die internationale Zuständigkeit der Republik Österreich als Wohnsitzstaat der Klägerin. Sie habe den Vertrag weder aus beruflichen noch aus gewerblichen Zwecken abgeschlossen, ausschließlicher Reisezweck sei ein Erholungsurlaub (Flitterwochen) gewesen. Sowohl die Anbahnung als auch der Vertragsabschluss seien in Österreich erfolgt. Es werde daher aus dem Kreis der sachlich zuständigen Gerichte die Ordination eines örtlich zuständigen Gerichts begehrt; angeregt werde die Bestimmung des Wohnsitzgerichts der Klägerin.

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Da der Antrag nach § 28 JN mit Klage gegen eine deutsche Kapitalgesellschaft am 3. 11. 2000 eingebracht wurde, ist das EuGVÜ anzuwenden. Nach Art 13 Abs 1 Z 3 EuGVÜ bestimmt sich für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann, die Zuständigkeit - unbeschadet des Art 4 und des Art 5 Z 5 - nach dem vierten Abschnitt des Übereinkommens, wenn dieser Vertrag die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, sofern dem Vertragsabschluss in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist (lit a) und der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat (lit b). Der Begriff des Verbrauchers ist dabei vertragsautonom zu bestimmen (RIS-Justiz RS0112279). Die Sonderregelung der Art 13 ff EuGVÜ ist von dem Bestreben getragen, den Verbraucher als den wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen Vertragspartner zu schützen, weshalb diesem daher der Entschluss zur gerichtlichen Wahrnehmung seiner Rechte nicht dadurch erschwert werden darf, dass er bei den Gerichten des Staates klagen muss, in dessen Hoheitsgebiet sein Vertragspartner seine Niederlassung hat. Diese Vorschriften beziehen sich auf den nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnden privaten Endverbraucher, der einen der in Art 13 angeführten Verträge abgeschlossen hat und gemäß Art 14 Partei in einem Rechtsstreit ist (2 Nd 510/99; 2 Nd 507/00 ua). Von einer solchen Privatbezogenheit ist nach den hier maßgeblichen (§ 41 Abs 2 JN) Angaben der Klägerin - ebenso wie vom Vorliegen der internationalen Zuständigkeit Österreichs - auszugehen. Da somit eine Verbrauchersache im Sinne der Art 13 ff EuGVÜ vorliegt und Art 14 dieses Übereinkommens primär für die Zuständigkeit auf den Wohnsitz des Verbrauchers abstellt, war mangels eines zuständigen inländischen Gerichts für die Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN das Wohnsitzbezirksgericht der Klägerin als örtlich und sachlich zuständiges Gericht zu bestimmen (Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 12 vor § 83a JN).

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