European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0090NC00043.19A.1003.000
Spruch:
Der Akt wird dem Landesgericht Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht zurückgestellt.
Begründung:
Die Klägerin hat gegen die Beklagten am 10. 10. 2018 eine Klage auf Wahlanfechtung gemäß § 31 Abs 2 PBVG beim Landesgericht Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht eingebracht. Mit Schriftsatz vom 28. 8. 2019 beantragten alle Parteien einvernehmlich, die Rechtssache an das Arbeits- und Sozialgericht Wien zu delegieren.
Das Landesgericht Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht legte daraufhin den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor.
Rechtliche Beurteilung
Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 31a JN dem Grundsatz der Vermeidung überflüssigen Verfahrensaufwands im Fall eines gemeinsamen Antrags der Parteien die Priorität vor den sonst bei der Delegierung nach § 31 JN erforderlichen Zweckmäßigkeitserwägungen eingeräumt. In einem Antrag nach § 31 JN sind nicht nur die für die Zweckmäßigkeit der Delegierung sprechenden Gründe darzulegen, nach Abs 3 leg cit ist auch eine Äußerung der Parteien und des Vorlagegerichts vorgesehen. Hingegen lässt im Fall eines gemeinsamen Parteienantrags § 31a Abs 1 JN unabhängig von der Begründetheit dieses Antrags keinen Raum mehr für Zweckmäßigkeitsprüfungen. Die vereinfachte Delegierung nach § 31a Abs 1 JN geht der Delegierung aus Zweckmäßigkeitserwägungen nach § 31 JN vor. Über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 31a Abs 1 JN hat das Gericht erster Instanz zu entscheiden. Der Oberste Gerichtshof ist für die Erledigung eines solchen auf die direkte Übertragung der Zuständigkeit vom zuständigen Gericht an das andere Gericht gerichteten Antrags unzuständig (RS0107486 [T3, T4, T6, T9]; RS0107459).
Die Parteien stellten hier einen an das Erstgericht gerichteten Antrag nach § 31a Abs 1 JN. Zur Entscheidung über diesen Antrag ist das Landesgericht Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht berufen.
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