Spruch:
Der Antrag, das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als örtlich zuständig für das Verfahren über die von der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin einzubringende Klage zu bestimmen, wird abgewiesen.
Text
Begründung
Die Antragstellerin begehrt, gestützt auf § 28 JN iVm Art 31 CMR, die Bestimmung eines sachlich zuständigen Gerichts als örtlich zuständig für einen von ihr beabsichtigten Rechtsstreit mit der Antragsgegnerin. Dazu bringt sie lediglich vor, 14 (nummerierte und datierte) nicht bezahlte Frachtrechnungen geltend machen zu wollen, welchen grenzüberschreitende Transporte mit einem Ablieferungsort in Österreich zugrunde lägen. Die Aufträge stünden in einem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang.
Der Ordinationsantrag ist in seiner vorliegenden Form nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Die Ordination (§ 28 JN) kann nur für einen bestimmten Anspruch, der im streitigen Verfahren durch Vorlage einer Klage zu individualisieren ist (RIS-Justiz RS0046300; RS0036093), bewilligt werden, nicht aber für Ansprüche, bei denen eine bindende Individualisierung durch den Anspruchswerber fehlt. Nur dann, wenn dem Ordinationsantrag der gesamte Klageinhalt zu entnehmen ist, ist die zur Individualisierung des Anspruchs sonst erforderliche Vorlage der Klage entbehrlich (RIS-Justiz RS0046300). Im Anlassfall wurde dem Antrag keine Klage angeschlossen. Aus dem Antrag selbst ergeben sich weder ein konkretisierter Klagegrund (Fracht- oder Speditionsvertrag? Rolle der Antragstellerin?) noch die für die Annahme der sachlichen Zuständigkeit eines Gerichtshofes erforderlichen Angaben zur Höhe der Forderungen bzw zur Zulässigkeit der Zusammenrechnung. Die bloße Vorlage von Urkunden (Rechnungen, Aufträgen und Frachtbriefen) kann das erforderliche Antragsvorbringen jedenfalls nicht ersetzen. Das Fehlen der notwendigen Behauptungen bildet einen Inhaltsmangel, der ohne Verbesserungsversuch zur Antragsabweisung führt (RIS-Justiz RS0112365).
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