Spruch:
Der Befangenheitsanzeige wird stattgegeben.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Für das im Spruch genannte Verfahren, das dem Obersten Gerichtshof mit der Revision des Beklagten vorgelegt wurde, ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der 4. Senat zuständig, dessen Mitglied Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Manfred Vogel gemäß § 22 GOG mitteilte, dass er die Kläger seit vielen Jahren kenne und mit ihnen befreundet sei.
Für die Annahme des Vorliegens von Befangenheit genügt, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein entstehen könnte, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten (JBl 1990, 122; ArbSlg 10.760 ua). Dass dieser Anschein hier entstehen könnte, liegt auf der Hand. Da im Übrigen Befangenheit jedenfalls dann zu bejahen ist, wenn der Richter diese selbst anzeigt (RIS-Justiz RS0046053), ist der Befangenheitsgrund des § 19 Z 2 JN gegeben.
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