OGH 9Nc12/10d

OGH9Nc12/10d6.5.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. M***** J***** T*****, vertreten durch Plankel Mayrhofer & Partner, Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch die Kraft & Winternitz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 36.340 EUR sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Arbeitsrechtssache wird an das Landesgericht Wels als Arbeits- und Sozialgericht überwiesen.

Text

Begründung

Der in ***** (gelegen im Sprengel des Landesgerichts Wels) wohnhafte Kläger begehrt mit seiner beim Arbeits- und Sozialgericht Wien eingebrachten Klage Zahlung des Ausgleichsanspruchs von 36.340 EUR sA gemäß § 24 HVertrG 1993. Nach dem Einspruch der Beklagten gegen den vom Erstgericht erlassenen Zahlungsbefehl und zwei Tagsatzungen zur mündlichen Streitverhandlung, in denen noch keine Personalbeweise aufgenommen wurden, beantragte der Kläger die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Wels als Arbeits- und Sozialgericht. Die von ihm beantragten Zeugen seien wie er selbst im Sprengel des Landesgerichts Wels wohnhaft.

Die Beklagte sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus und verwies insbesondere darauf, dass es dem Kläger bei Einbringung der Klage gemäß § 4 Abs 1 ASGG freigestanden wäre, die Zuständigkeit des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht in Anspruch zu nehmen. Es lägen keine wesentlichen, nachträglich entstandenen Gründe vor, die nun eine Delegierung zweckmäßig erscheinen lassen. Die Delegierung liege ausschließlich im Interesse des Klägers.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag des Klägers vor, ohne eine Stellungnahme zur beantragten Delegierung abzugeben.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag des Klägers ist gerechtfertigt.

Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Richtig ist, dass eine Delegierung nur den Ausnahmefall darstellen darf und nicht zu einer Durchbrechung der an sich maßgeblichen gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen soll. Gegen den Willen der anderen Partei kann die Delegierung daher nur dann ausgesprochen werden, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zugunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann (RIS-Justiz RS0046589 ua).

Davon ist hier auszugehen. Nicht nur der Kläger selbst, sondern fünf der sechs von ihm beantragten Zeugen haben ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichts Wels, ebenso zwei von der Beklagten beantragte Zeugen. Dass der Kläger auch noch einen Zeugen aus dem Sprengel des Landesgerichts Innsbruck und die Beklagte auch noch einen Zeugen aus Wien namhaft machte, fällt demgegenüber nicht entscheidend ins Gewicht. Zielsetzung der Delegierung ist eine wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit. Das wird hier durch eine Delegierung des Verfahrens an das Landesgericht Wels erreicht, weil in diesem Fall der überwiegende Teil des Beweisverfahrens vor dem dann erkennenden Gericht durchgeführt werden kann, ohne dass die meisten der aus dem Sprengel des Landesgerichts Wels stammenden Zeugen eine weite und kostspielige Anreise in Kauf nehmen müssen. Von der damit erreichbaren Verfahrenskonzentration, Kosten- und Zeitersparnis profitieren beide Parteien.

Es ist richtig, dass der Kläger gemäß § 4 Abs 1 Z 1 lit a und c ASGG die Klage bereits von Anfang an beim Landesgericht Wels als Arbeits- und Sozialgericht hätte einbringen können. Richtig ist auch, dass diese Vorgangsweise zweckmäßiger gewesen wäre, weil der Kläger voraussehen hätte können, dass die meisten der von ihm namhaft gemachten Zeugen im Sprengel dieses Gerichts wohnen. Das ändert aber nichts daran, dass es auch im gegenwärtigen Verfahrensstadium noch zweckmäßig ist, die Rechtssache an das Landesgericht Wels als Arbeits- und Sozialgericht zu delegieren, weil im Sprengel dieses Gerichts der Großteil der zu vernehmenden Zeugen wohnt. Es gibt keinen Grundsatz, dass nicht mehr delegiert werden dürfte, wenn der Kläger die Unzweckmäßigkeit seiner Vorgangsweise hätte voraussehen können (9 Nc 2/10h ua).

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