OGH 9Nc11/10g

OGH9Nc11/10g11.5.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil, Dr. Hopf, Dr. Kuras und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Dr. Sybille R*****, vertreten durch Dr. Leonhard Romig, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin N*****, vertreten durch Schuppich Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, wegen § 16 Abs 2 MRG iVm § 37 Abs 1 Z 8 MRG, über die Befangenheitsanzeige der Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Therese Hurch und Dr. Elisabeth Lovrek vom 12. März 2010, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Befangenheitsanzeige wird stattgegeben.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Für das im Spruch genannte Verfahren, das dem Obersten Gerichtshof mit der Revision des Beklagten vorgelegt wurde, ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der 5. Senat zuständig. Die Hofrätinnen Dr. Therese Hurch und Dr. Elisabeth Lovrek sind Mitglieder dieses Senats. Sie teilten gemäß § 22 GOG mit, dass sie mit der Antragstellerin eng befreundet und von dieser auch mit den im Revisionsrekurs relevierten Rechtsfragen befasst worden seien. Sie sehen sich außer Stande, den Rechtsstreit frei von innerer Voreingenommenheit zu entscheiden.

Für die Annahme des Vorliegens von Befangenheit genügt, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein entstehen könnte, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten (RIS-Justiz RS0045975 und RS0046024 ua; zur privaten persönlichen Beziehung RIS-Justiz RS0045935). Dass dieser Anschein hier entstehen könnte, liegt auf der Hand. Im Übrigen ist die Befangenheit regelmäßig dann zu bejahen, wenn der Richter diese selbst anzeigt (RIS-Justiz RS0046053).

Der Befangenheitsgrund des § 19 Z 2 JN ist daher gegeben.

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