OGH 9NA501/88 (RS0085728)

OGH9NA501/8814.12.1988

Rechtssatz

In einem Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 2 ASGG hat die Entscheidung bindende Wirkung nur zwischen den Parteien des Feststellungsverfahrens. Für die betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber äußert die Entscheidung keine unmittelbare rechtliche Wirkung.

Normen

ASGG §54 Abs2

9 Na 501/88OGH14.12.1988
9 Ob 63/97yOGH09.04.1997

Beisatz: Auch der Oberste Gerichtshof selbst ist an seine Entscheidung im Revisionsverfahren in einem von einem berechtigten Arbeitnehmer oder Arbeitgeber in der Folge geführten Prozess nicht gebunden. (T1)

8 ObA 77/05iOGH21.09.2006

Dokumentnummer

JJR_19881214_OGH0002_0090NA00501_8800000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)