Normen
RL-BA 1977 §18
9 Bkd 3/94 | OGH | 08.05.1995 |
9 Bkd 3/02 | OGH | 09.12.2002 |
nur: Das Abgleiten von der sachlichen Argumentation in die reine Polemik trägt zur Rechtsfindung und Wahrheitsfindung nichts bei. (T1) |
16 Bkd 6/03 | OGH | 13.10.2003 |
nur: Ein von persönlichen Querelen geprägter Vertretungsstil führt häufig zu gegenseitiger Übersteigerung. Das Abgleiten von der sachlichen Argumentation trägt zur Rechtsfindung und Wahrheitsfindung nichts bei. Die Standespflicht des § 18 RL-BA ist auch aus diesem Grund streng auszulegen. (T2) |
13 Bkd 7/08 | OGH | 13.10.2008 |
Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Verstoß gegen § 18 RL-BA angenommen, weil der Disziplinarbeschuldigte in einem Schriftsatz dem gegnerischen Anwalt implizit unterstellt hatte, dieser hätte seine Vertagungsbitte lediglich in Verschleppungsabsicht eingebracht und den als Vertagungsgrund angeführten Auslandsaufenthalt nur „erfunden". (T3); Bem: Mit Auseinandersetzung mit dem Spannungsverhältnis zwischen § 18 RL-BA, § 9 RAO und Art 10 EMRK. (T4) |
13 Bkd 7/08 | OGH | 29.11.2010 |
Vgl; Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof hat zwischenzeitig ‑ für die Oberste Berufungs‑ und Disziplinarkommission bindend ‑ erkannt, dass der Disziplinarbeschuldigte durch das Erkenntnis vom 13. 10. 2008 (13 Bkd 7/08) in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung verletzt worden ist. Er hob den Bescheid auf. Zur Begründung führte das Höchstgericht an, dass das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung besondere Zurückhaltung bei der Beurteilung einer Äußerung als strafbares Disziplinarvergehen fordere. Vor dem Hintergrund der Schranken des Art 10 MRK hätte die belangte Behörde die Äußerung des Beschwerdeführers dahin verstehen müssen, dass sie ‑ wenn auch mit einem möglichen Wortüberschwang ‑ nur den Unmut über die lange Verfahrensdauer und die Verfahrensverzögerungen durch das Gericht und die Gegenpartei zum Ausdruck gebracht habe. Der Verfassungsgerichtshof betonte, dass eine demokratische Gesellschaft die in Rede stehende Aussage hinnehmen kann, ohne dass die öffentliche Ordnung, der Schutz des guten Rufes oder das Ansehen und die Überparteilichkeit der Rechtsprechung Schaden erleiden. Eine verfassungskonforme Auslegung der angewendeten Rechtsvorschrift führt daher zu dem Ergebnis, dass das Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und ein die Ehre und das Ansehen des Standes beeinträchtigendes Verhalten nicht vorliegen. Im Disziplinarverfahren hatte daher ein Freispruch zu ergehen. (T5) |
7 Bkd 1/11 | OGH | 21.11.2011 |
9 Bkd 7/12 | OGH | 25.02.2013 |
Dokumentnummer
JJR_19950508_OGH0002_009BKD00003_9400000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)