Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Die Klägerin war seit 1.7.1991 Angestellte eines Arbeitgebers, über dessen Vermögen am 21.6.1994 das Konkursverfahren eröffnet wurde. Sie befand sich bis 4.11.1994 im Karenzurlaub. Mit Bescheid vom 9.8.1995 hat die beklagte Partei der Klägerin Insolvenz-Ausfallgeld für den Zeitraum von 4 Wochen vom 5.11.1994 bis 2.12.1994 gewährt.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren, der Klägerin auch das mit Bescheid vom 9.8.1995 für den Zeitraum 3.12.1994 bis 13.1.1995 abgelehnte Insolvenz-Ausfallgeld zuzuerkennen, statt.
Das Berufungsgericht wies über Berufung der beklagten Partei dieses Begehren unter weitgehender Zitierung der Entscheidung vom 27.4.1995, 8 ObS 15/95, ab und erklärte die Revision für zulässig; da zur streitentscheidenden Rechtsfrage, soweit ersichtlich, noch keine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege, seien die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG gegeben.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es abzuändern und das dem Klagebegehren stattgebende Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht zulässig.
Gemäß § 508a Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG ist das Revisionsgericht an einem Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 45 Abs 1 ASGG über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht gebunden. Der erkennende Senat hat zu der Auslegung der Bestimmung des § 3 Abs 3a
IESG in der Entscheidung vom 27.4.1995, 8 ObS 15/95 = WBl 1995, 509 =
RdW 1996, 127 = ZIK 1996, 34 Stellung genommen, so daß die Bedingung
im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG, nämlich das Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht gegeben ist. Das Berufungsgericht hat kein Argument angeführt, weshalb es gegen diese Rechtsprechung, der es gefolgt ist, Bedenken hätte oder weshalb diese Rechtsprechung uneinheitlich wäre, dh im Widerspruch zu einer anderen Entscheidung stünde. Auch in der Revision wird zur Frage ihrer Zulässigkeit nicht Stellung genommen, ebenso auch nicht in der Revisionsbeantwortung zur Frage ihrer Unzulässigkeit. Der in der Revision gebrauchte Vergleich mit dem Fall der Unternehmensfortführung durch den Masseverwalter und dem Wiederantritt des Beschäftigungsverhältnisses durch die Arbeitnehmerin nach dem Karenzurlaub trifft nicht zu, da insoweit nicht von den Feststellungen, der Betrieb sei stillgelegt worden, ausgegangen wird.
Soferne der mit den Revisionsbeschränkungen verfolgte prozeßökonomische Zweck, den Obersten Gerichtshof zu entlasten, nicht in Frage gestellt werden soll, muß die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden. Hat das Berufungsgericht die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs richtig wiedergegeben, so kann ihre Anwendung auf den konkreten Sachverhalt, der in seiner Bedeutung über den Einzelfall nicht hinausgeht, jedenfalls nicht mit Revision bekämpft werden (RZ 1994/45, 138). Auch diesbezüglich fehlen in der Revision Ausführungen, weshalb andere Arbeitnehmerinnen in vergleichbarer Situation von der Entscheidung im Fall der Klägerin betroffen sein könnten.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG; Billigkeitsgründe für einen Kostenzuspruch trotz Unzulässigkeit des Rechtsmittels sind nicht gegeben. Eine Bedachtnahme auf die rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens kommt in dem Fall, in dem nicht einmal Ausführungen zur Zulässigkeit einer schließlich als unzulässig erkannten Revision (vgl § 506 Abs 1 Z 5 ZPO) enthalten sind, nicht in Betracht.
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