European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:008OBS00007.15K.1029.000
Spruch:
Die Revision wird gemäß § 2 ASGG, § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Zu den notwendigen Voraussetzungen für die Annahme einer Anscheinsvollmacht gehört nicht nur ein bestimmter Sachverhalt, aus dem der Erklärungsempfänger objektiv einen Willen auf Vollmachtserteilung erschließen konnte, sondern auch der Nachweis, dass dieser Sachverhalt durch ein Verhalten des Geschäftsherrn zurechenbar veranlasst wurde (RIS-Justiz RS0020331 [T3]). Der Dritte muss bei Vertragsabschluss aufgrund eines Verhaltens des vermeintlichen Vollmachtgebers auf das Bestehen einer Vollmacht vertraut haben (RIS-Justiz RS0019609 [T7]; Schurr in Schwimann ABGB-TaKom² § 1029 Rz 8-11 ua).
2. Die vom Kläger in seiner Rechtsrüge angestrebte zusätzliche Sachverhaltsfeststellung (jene Person, die den Kläger als Fahrer eingestellt hatte, sei für die Spedition „Ansprechpartner“ bei der Schuldnerin gewesen) könnte demnach - selbst unter der Annahme, dass sie von seinem erstinstanzlichen Vorbringen gedeckt wäre - das gewünschte rechtliche Ergebnis nicht tragen. Die Revision vermag nämlich keinen Zusammenhang zwischen der Funktion, die Dritte der betreffenden Person beigemessen haben, und einem Verhalten einer zur Vertretung der Schuldnerin berechtigten Person, das diesen Eindruck veranlasst hätte, herzustellen.
3. Im Übrigen gibt die Revision die Zeugenaussage, auf die sie ihre gewünschte Feststellung stützen will, unvollständig wider. Der Zeuge hat die Person, die den Kläger eingestellt hat, nur als „für die Werkstatt zuständig“ und „Kontakt für Fragen hinsichtlich Werkstatt“ bezeichnet (ON 11 S 1).
4. Der Revision ist darin beizupflichten, dass der Kläger kein Scheinarbeitsverhältnis eingegangen ist; dies bedeutet aber noch nicht, dass die Schuldnergesellschaft sein Arbeitgeber war.
Auf Grundlage der für den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenfeststellungen ist das vom Berufungsgericht gewonnene rechtliche Ergebnis, dass die Person, die den Kläger eingestellt hat, als falsus procurator aufgetreten ist, die strengen Voraussetzungen für eine wirksame Anscheinsvollmacht nicht erfüllt waren und schließlich die vertreterlose Schuldnerin auch nicht imstande war, das vollmachtslos eingegangene Rechtsgeschäft durch Entgegennahme der Arbeitsleistungen des Klägers faktisch zu sanieren, jedenfalls vertretbar und keine iSd § 502 Abs 1 ZPO zu korrigierende Fehlbeurteilung.
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