Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger war vom 30.3.1989 bis 16.6.1994 Angestellter der Gemeinschuldnerin und zwar ab 22.7.1993 deren Geschäftsführer. Das Berufungsgericht hat zutreffend begründet, daß ihm Insolvenzausfallgeld für eine Urlaubsentschädigung gemäß § 1 Abs 6 Z 2 IESG nicht gebührt und zwar auch nicht anteilig für die Zeit, in der er noch nicht Mitglied des Vertretungsorgans der gemeinschuldnerischen GmbH gewesen war; es genügt daher auf die Richtigkeit der Begründung zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Revisionsausführungen zu erwidern:
Anders als bei der Abfertigung kann bei der Urlaubsentschädigung nicht von einem während der Dauer des Arbeitsverhältnisses anteiligen Anwachsen einer Anwartschaft hierauf ausgegangen werden, bei der Abgeltung eines nicht verbrauchten Urlaubsrestes ist vielmehr nur auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzustellen (vgl §§ 9 Abs 1 und 10 Abs 1 UrlG). Dies wird durch die Regelungen der §§ 9 Abs 3 und 10 Abs 3 UrlG bestätigt, indem auf den Zeitpunkt des Todes des Arbeitnehmers im Falle der vererblichen Urlaubsentschädigung bzw Urlaubsabfindung bezug genommen wird. Die Richtigkeit dieser Überlegungen folgt außerdem aus der historischen Entwicklung der Rechtsnatur der Urlaubsentschädigung, zumal vor dem Urlaubsgesetz dieser Erfüllungsanspruch mit dem Vorteilsausgleich gemäß § 1447 dritter Satz ABGB begründet wurde (Kuderna, UrlG2, 157 f). Die Unmöglichkeit des vollständigen Urlaubsverbrauches ist dem zum Geschäftsführer aufgerückten Angestellten als solchem zuzurechnen, wenn er während dieser auch noch am Ende des Arbeitsverhältnisses bestehenden Stellung einen Urlaubsverbrauch nicht vornahm; ein gesicherter Anspruch auf Urlaubsentschädigung ist sodann zufolge dieser Organstellung zur Gänze ausgeschlossen.
Der in RdW 1986, 252 = ZfVB 1986/1315 veröffentlichten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, die Urlaubsentschädigung sei entsprechend dem zeitlichen Verhältnis der Angestellteneigenschaft und der Organmitgliedschaft in einem Urlaubsjahr zu aliquotieren, ist wegen eines anders gelagerten Sachverhalts nicht zu folgen; sie betraf einen GmbH-Geschäftsführer, der seine Funktion vor Ende des Arbeitsverhältnisses zurückgelegt hatte, während im vorliegenden Fall die Organmitgliedschaft bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortbestand. Gegen eine Aliquotierung spricht der Umstand, daß diese im Urlaubsrecht die Ausnahme ist (vgl § 2 Abs 2 UrlG sowie die UrlG-Nov 1995 [Art III SRÄG 1995, BGBl 832/1995] zur "Berichtigung" der Rechtsprechung zu den entgeltfortzahlungsfreien Perioden) sowie weiters, daß eine Urlaubsabfindung für den trotz Zumutbarkeit nicht verbrauchten Resturlaub aus früheren Jahren nicht zuerkannt wird (DRdA 1996, 62; 8 Ob A 282/95). Daß dem Kläger ein Urlaubsverbrauch nicht möglich gewesen sei, wird von ihm nicht einmal behauptet.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 77 Abs 2 Z 1 lit b ASGG; besondere Billigkeitsgründe wurden vom Kläger nicht bescheinigt und sind auch nach der Aktenlage nicht erkennbar.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)