OGH 8ObS4/14t (RS0129469)

OGH8ObS4/14t28.4.2014

Rechtssatz

Nicht ausgeglichene Zeitguthaben sind nach § 3a Abs 1 Satz 3 IESG nur dann gesichert, wenn die zugrunde liegenden Arbeitsstunden im Sicherungszeitraum geleistet wurden und wenn das Zeitguthaben im Sicherungszeitraum in eine fällige Geldforderung (rück‑)umgewandelt wurde.

Normen

IESG §3a Abs1

8 ObS 4/14tOGH28.04.2014

Beisatz: Nach der Insolvenzrichtlinie (RL 2008/94/EG ) ist als Mindestschutz nur das Arbeitsentgelt für drei Monate (nach Wahl des Mitgliedstaats vor oder nach einem Stichtag) gesichert. Der Begriff des Arbeitsentgelts bestimmt sich nach dem Recht des Mitgliedstaats. (T1)<br/>Veröff: SZ 2014/46

8 ObS 4/16wOGH27.04.2016
8 ObS 5/16tOGH30.08.2016

Dokumentnummer

JJR_20140428_OGH0002_008OBS00004_14T0000_001

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