OGH 8ObS235/01v (RS0115913)

OGH8ObS235/01v23.1.2015

Rechtssatz

Bei Zusammentreffen mehrerer gesicherter Ansprüche, die aber der Höhe nach beschränkt sind, sind Teilzahlungen zuerst auf die gesicherten Teile der Ansprüche anzurechnen und erst hinsichtlich des den Grenzbetrag übersteigenden Teiles sind die Teilzahlungen auf die älteren, nicht gesicherten Ansprüche anzurechnen.

Normen

IESG §1 Abs4

8 ObS 235/01vOGH29.11.2001
8 ObS 7/14hOGH23.01.2015

Auch; Beisatz: Nach § 1 Abs 4 IESG ist der jeweilige Grenzbetrag um die vom Arbeitgeber bzw der Masse auf den Einzelanspruch geleisteten Zahlungen zu vermindern, und zwar ungeachtet allfälliger abweichender Widmungen. (T1)<br/>Beisatz: Fallen bei Austritt innerhalb eines laufenden Entlohnungszeitraums Ansprüche auf laufendes Entgelt und Kündigungsentschädigung zusammen, dann ist die Sicherung beider Ansprüche insgesamt mit dem Grenzbetrag nach § 1 Abs 4 IESG beschränkt. Vom Dienstgeber bzw Insolvenzverwalter auf den laufenden Entgeltanspruch gezahlte Beträge sind auf den gemeinsamen Grenzbetrag anzurechnen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20011129_OGH0002_008OBS00235_01V0000_001

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