Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger - seit 16. 6. 1989 Geschäftsführer der nunmehr in Insolvenz befindlichen GmbH - bezieht seit 1. 12. 2000 die Alterspension. Bereits seit 1. 1. 1996 bezog er die vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer. Am 30. 1. 2001 - also nach Antritt der Alterspension - schloss die spätere Gemeinschuldnerin mit ihm eine Vereinbarung, in der ihm ab 1. 2. 2001 eine jährliche Pension von 95.000 S (später reduziert auf 4.150 EUR monatlich) zugesagt wurde, die aber davon abhängig gemacht wurde, dass der Kläger Geschäftsführer der späteren Gemeinschuldnerin bleibt und diese Tätigkeit im bisherigen Umfang ausübt.
Insolvenz-Ausfallgeld kann - soweit hier von Interesse - nur für Ansprüche gewährt werden, die aus einem Arbeitsverhältnis resultieren. In diesem Sinn sind auch die - vom Revisionswerber offenbar missverstandenen - Rechtsausführungen des Berufungsgerichts zu verstehen.
Hier hat der Revisionswerber in erster und zweiter Instanz gar nicht behauptet, dass die seinem Anspruch zugrunde liegende „Pensionszusage" in oder zumindest im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis zur Gemeinschuldnerin abgegeben wurde. Er hat nicht einmal behauptet, jemals in einem Arbeitsverhältnis zur Gemeinschuldnerin gestanden zu sein.
Allerdings macht der Revisionswerber nunmehr einen Mangel des Berufungsverfahrens geltend, weil das Berufungsgericht ihn mit seiner Rechtsauffassung überrascht und ihm damit die Gelegenheit genommen habe, vorzubringen, dass die geltend gemachte Pensionsleistung eine Gegenleistung für ein früheres Arbeitsverhältnis darstelle. Von einem wesentlichen Verfahrensmangel könnte aber nur dann die Rede sein, wenn er zumindest jetzt in schlüssiger Weise vorgebracht hätte, dass die „Pensionszusage" in oder im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis zur nunmehrigen Gemeinschuldnerin abgegeben worden wäre. Solche Behauptungen bleibt er aber auch weiterhin schuldig, zumal er nur vage von einer „Gegenleistung für ein früheres Arbeitsverhältnis" spricht, aber keinerlei konkrete Behauptungen aufstellt, wann ein solches Arbeitsverhältnis (trotz des zum Zeitpunkt der „Pensionszusage" bereits mehrjährigen Pensionsbezugs) bestanden habe. Solche Behauptungen wären aber umso mehr erforderlich gewesen, als in dem im Akt erliegenden Versicherungsdatenauszug ein Arbeitsverhältnis zur Gemeinschuldnerin nur bis zum 31. 12. 1995 (!) ausgewiesen ist.
Selbst in der Revision stellt der Revisionswerber jedenfalls nicht in Frage, dass er zum Zeitpunkt der „Pensionsvereinbarung" - damals bezog er bereits die Alterspension - in keinem Arbeitsverhältnis zur Gemeinschuldnerin stand. Damit ist aber ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dieser „Pensionsvereinbarung", die nach ihrem Inhalt einen Geldbezug von der Ausübung der Tätigkeit als handelsrechtlicher Geschäftsführer abhängig macht, zu einem früheren, wann immer bestandenen Arbeitsverhältnis von vornherein nicht erkennbar.
Dass zwischen dem Kläger und der Gemeinschuldnerin durch die „Pensionsvereinbarung" ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei, hat der Kläger selbst in Abrede gestellt.
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