OGH 8ObS10/12x

OGH8ObS10/12x24.1.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Mag. Thomas Kallab als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Dr. Ingo Riß, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei IEF-Service GmbH, Geschäftsstelle Salzburg, 5020 Salzburg, Bergstraße 12, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wegen 786 EUR Insolvenz-Ausfallgeld, über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 781,88 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Juli 2012, GZ 11 Rs 80/12g-9, mit dem über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 25. April 2012, GZ 19 Cgs 11/12a-5, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 299,57 EUR (darin enthalten 49,93 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Begründung des Berufungsgerichts, dass als Bemessungsgrundlage für die gesicherten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Verfahrenskosten der gesicherte Teil des zugesprochenen Bruttoentgelts abzüglich des geleisteten Nettobetrags zugrundezulegen ist, ist zutreffend. Es genügt daher, auf die Begründung des Berufungsgerichts zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revision der Beklagten Folgendes entgegenzuhalten:

Nach § 1 Abs 2 Z 4 lit a IESG sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten gesichert, die dem Arbeitnehmer zur Durchsetzung der Ansprüche nach den Z 1 bis 3 rechtskräftig zugesprochen wurden.

Hier wurden dem Kläger die begehrten Kosten rechtskräftig zugesprochen. Ausschließlich strittig ist, ob sie auf die gesicherten Entgeltansprüche nach § 1 Abs 2 Z 1 IESG entfallen, also zur Durchsetzung eines nach dieser Bestimmung gesicherten Anspruchs entstanden sind. Dabei geht es darum, dass der Kläger in seinem Klagebegehren gegen den Arbeitgeber einen Bruttobetrag begehrt und davon bereits geleistete Nettoteilzahlungen abgezogen hatte.

Die von den Vorinstanzen als gesichert zugesprochenen Kosten wurden so berechnet, dass als Berechnungsgrundlage für die gesicherten Kosten der Bruttobetrag abzüglich dem Nettobetrag herangezogen wurde. Dies entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (8 ObA 113/02d; vgl ferner Obermaier, Kostenhandbuch² Rz 429).

Der Ansatz der Beklagten, dass der abgezogene Nettobetrag auf einen Bruttobetrag hochzurechnen gewesen wäre und dieser Bruttobetrag dann von dem höheren Bruttobetrag abzuziehen und die Differenz der Kostenberechnung zugrundezulegen wäre, entfernt sich von dieser Rechtsprechung. Regelmäßig wäre eine solche „Hochrechnung“ auch wegen der mangelnden Zuordnung der Beträge bzw der Änderung der steuerrechtlichen Parameter im Prozess nur schwer und mit zusätzlichen Kosten nachvollziehbar.

Ausgehend von der ständigen Rechtsprechung, dass der Dienstnehmer auch berechtigt ist, den Bruttolohn einzuklagen und auf diesen Bruttobetrag bereits geleistete Nettoteilzahlungen anzurechnen (RIS-Justiz RS0000636), hat es daher dabei zu bleiben, dass auch bei der Kostenberechnung die Differenz zwischen Bruttobetrag und Nettobetrag der Berechnung der nach dem IESG gesicherten Kosten zugrundezulegen ist.

Die mangelnde Sicherung von Teilen der Entgeltansprüche wurde vom Berufungsgericht ohnehin durch einen entsprechenden Abzug von der Bemessungsgrundlage berücksichtigt.

Insgesamt war daher der Revision nicht Folge zu geben.

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