OGH 8ObS10/09t

OGH8ObS10/09t30.7.2009

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Robert Maggale als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Nihad B*****, und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei „F*****" *****, vertreten durch Dr. Christoph Ganahl, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagte Partei IEF Service GmbH, Geschäftsstelle Innsbruck, 6020 Innsbruck, Meranerstraße 1/III, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wegen 11.411 EUR an Insolvenz-Ausfallgeld, über die außerordentliche Revision der Nebenintervenientin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. April 2009, GZ 25 Rs 122/08i-13, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob ein Betriebsübergang im Sinne des § 3 AVRAG vorliegt, kann nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (8 ObA 43/08v; 9 ObA 82/08m). Die Vorinstanzen haben diese Frage ausgehend von den vom Obersten Gerichtshof bereits in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften entwickelten Kriterien beurteilt. Konkrete Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs bzw des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, von denen sie dabei abgewichen wären, oder durch diese Entscheidungen noch ungeklärte relevante Rechtsfragen, führt die Revision nicht an. Die Ausführungen der Revision, dass die Nebenintervenientin weder „immaterielle noch materielle Aktiva" übernommen habe und auch kein Übergang von Kunden erfolgt sei, weichen von den konkreten Feststellungen ab, sodass die Rechtsrüge insoweit nicht als ordnungsgemäß ausgeführt beurteilt werden kann (RIS-Justiz RS0043312 mwN).

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