Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Die Vorinstanzen bejahten übereinstimmend, dass sowohl der Austrittsgrund des § 15 Abs 4 lit a BAG als auch jener des § 15 Abs 4 lit b BAG (Unterlassung von Maßnahmen zum Schutz des Lehrlings gegen sexuelle Übergriffe des im Gastgewerbebetrieb des Beklagten tätigen Vaters des Beklagten) verwirklicht seien.
In seiner Zulassungsbeschwerde releviert der Beklagte inhaltlich ausschließlich, dass der Tatbestand des § 15 Abs 4 lit b BAG nicht gegeben sei. Inwiefern eine erhebliche Rechtsfrage darin begründet sein soll, dass das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Erstgericht erachtete, dass die Klägerin das Lehrverhältnis nicht ohne Gefahr einer Gesundheitsschädigung hätte fortsetzen können, führt die außerordentliche Revision hingegen nicht aus.
Rechtliche Beurteilung
Wird aber die Entscheidung der zweiten Instanz auch auf eine selbständig tragfähige Hilfsbegründung gestützt, muss auch diese im außerordentlichen Rechtsmittel bekämpft werden (RIS-Justiz RS0118709).
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