OGH 8ObA92/04v (RS0119458)

OGH8ObA92/04v28.7.2021

Rechtssatz

Der Zweck von § 72 ArbVG ist die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrates, also der ihm zustehenden Befugnisse, zu ermöglichen. Das Ausmaß selbst ist entsprechend der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen des Betriebsrates begrenzt.

Normen

ArbVG §72

8 ObA 92/04vOGH20.10.2004
9 ObA 89/07iOGH20.08.2008

nur: Der Zweck von § 72 ArbVG ist die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrates, also der ihm zustehenden Befugnisse, zu ermöglichen. (T1); Veröff: SZ 2008/110

9 ObA 7/21aOGH28.07.2021

Vgl; Beisatz: Hier: § 47 PBVG. (T2)<br/>Beisatz: Im Rahmen des PBVG hat eine Finanzierung der Geschäftsführungskosten nach § 47 PBVG zu erfolgen. Auch die Kosten der Führung von Verfahren durch die Personalvertretungsorgane sind unabhängig von den Kostentragungsregelungen in den jeweiligen Verfahren als Teil der Geschäftsführungskosten vom Betriebsinhaber zu tragen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20041020_OGH0002_008OBA00092_04V0000_001

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