Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die vorliegende arbeitsvertragliche Vereinbarung als „all-in-Vereinbarung" gewertet, mit der sämtliche gesetzlich zulässige Überstundenleistungen mitabgegolten wurden. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass mangels Anwendbarkeit eines Kollektivvertrags auf das vorliegende Dienstverhältnis ein Anspruch des Dienstnehmers auf ein bestimmtes Mindestentgelt aus § 1152 ABGB nicht ableitbar sei und hier von einem „Hungerlohn" nicht gesprochen werden könne, hält sich im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0016702). Mit seinen Ausführungen, dass bei richtiger Auslegung des Arbeitsvertrags das Berufungsgericht zu dem Schluss hätte gelangen müssen, dass der vereinbarte Lohn dem Kläger für die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 40 Stunden gebühre, zeigt der Rechtsmittelwerber keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf. Steht die Vertragsauslegung durch die Vorinstanzen mit den Grundsätzen von Lehre und Rechtsprechung im Einklang, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, kommt doch der Beurteilung, ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, keine darüber hinausgehende Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0042776). Der Umstand, dass die zu lösenden Fragen in einer Vielzahl von Fällen auftreten, bewirkt ebensowenig wie der Umstand, dass mehrere Dienstnehmer gleichartige Arbeitsverträge abgeschlossen haben, das Vorliegen einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0042816).
Eine vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende (grobe) Fehlbeurteilung durch die Unterinstanzen, liegt hier ebenfalls nicht vor.
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