Rechtssatz
Solange es zu keiner wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 25 KO kommt, wird das Entgelt für allfällige Zeitguthaben des Arbeitnehmers an Normalarbeitszeit oder Überstunden nicht fällig. Die Konkurseröffnung lässt demnach nicht nur das Arbeitsverhältnis, sondern auch das bestehende Zeitguthaben des Arbeitnehmers in Altersteilzeit unberührt, das so lange nach Konkurseröffnung noch - in natura - verbraucht werden kann, als das Arbeitsverhältnis aufrecht besteht. Da zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung keine betagte Geldforderung, sondern ein Zeitguthaben des Arbeitnehmers besteht, kann § 14 Abs 2 KO nicht zum Wegfall der Geschäftsgrundlage für den weiteren Bestand des Arbeitsverhältnisses oder Vorverlegung des Zeitpunktes der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen.
9 ObA 50/12m | OGH | 22.10.2012 |
Vgl; Beisatz: Insoweit bildet das Zeitguthaben keine betagte, mit der Insolvenzeröffnung fällig werdende Geldforderung (§ 14 Abs 2 IO), sondern ist dann, wenn es in der Folge nicht konsumierbar ist, als Masseforderung zu qualifizieren. (T1); Veröff: SZ 2012/107 |
Dokumentnummer
JJR_20060713_OGH0002_008OBA00086_05P0000_001
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