OGH 8ObA77/12z

OGH8ObA77/12z28.5.2013

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. J***** S*****, vertreten durch Brandtner & Doshi Rechtsanwälte OG in Feldkirch, gegen die beklagte Partei Evangelische Kirche H.B. in Österreich, 1010 Wien, Dorotheergasse 16, vertreten durch Dr. Markus Andrewitch, Univ.-Prof. Dr. A. Nicholas Simon J.D., Mag. Gerald Steiner, Rechtsanwälte in Wien, wegen 1. Feststellung (Streitwert: 10.900 EUR) und 2. Zurücknahme der Versetzung in den Wartestand (Streitwert: 10.900 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. Oktober 2012, GZ 13 Ra 29/12f-22, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass der Staat und damit die weltlichen Gerichte in den innerkirchlichen Bereich nicht eingreifen dürfen, sodass der Rechtsweg in solchen Angelegenheiten unzulässig ist (Art 15 StGG; RIS-Justiz RS0045553). Das Rekursgericht hat diese Rechtslage ausführlich und zutreffend dargestellt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Ihre Anwendung auf den hier zu beurteilenden Fall stellt eine Frage des Einzelfalls dar, die - von Fällen unvertretbarer Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht rechtfertigen kann. Eine unvertretbare Fehlbeurteilung liegt hier nicht vor. Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass die (mittlerweile innerkirchlich unstrittig in Rechtskraft erwachsene) Versetzung des Klägers, der als Pfarrer der evangelischen Kirche A und HB tätig war, in den Wartestand nach den innerkirchlichen Regelungen ebenso wie der damit untrennbar verbundene Verlust der Dienstwohnung zu diesem innerkirchlichen Bereich gehören (RIS-Justiz RS0073133; RS0073107; 4 Ob 41/74; 9 ObA 12/96), stellt der Revisionsrekurswerber nicht in Frage. Mit dieser Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs übereinstimmend hat das Rekursgericht die Zulässigkeit des Rechtswegs mit der Begründung verneint, dass das - hier vorgesehene und nach dem Vorbringen des Klägers auch durchgeführte - mehrinstanzliche (vgl 4 Ob 41/74) innerkirchliche Verfahren zur Versetzung in den Wartestand die verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Rechtsschutzgewährung nicht verletzt und daher der von Art 15 StGG vorgegebenen „Schranke der allgemeinen Staatsgesetze“ (vgl 8 ObA 117/04w) nicht widerspricht. Dass das hier zur Anwendung kommende innerkirchliche Verfahrensrecht einen unter dem sozialen Standard der allgemeinen Staatsgesetze liegenden Standard hätte (vgl 9 ObA 12/96), behauptet der Revisionsrekurswerber gar nicht. Mit seinen Ausführungen, die Beklagte wäre zu Unrecht davon ausgegangen, dass er gegen das Beichtgeheimnis verstoßen habe, die Versetzung in den Wartestand sei willkürlich und „ordre-public-widrig“ erfolgt, wendet er sich in Wahrheit gegen die inhaltliche Begründetheit der Entscheidung der beklagten Kirche, die jedoch mangels Zulässigkeit des Rechtswegs für die Gerichte nicht überprüfbar ist.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§§ 510 Abs 3, 528a ZPO).

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