OGH 8ObA74/05y

OGH8ObA74/05y26.1.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Mag. Johann Ellersdorfer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Klägers Norbert L*****, vertreten durch Dr. Ulrich Schwab, Dr. Georg Schwab, Rechtsanwälte in Wels, wider die beklagte Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Schneditz-Bolfras, Dr. Fritz Vierthaler, Dr. Christoph Mizelli, Rechtsanwälte in Gmunden, wegen 8.857,35 EUR sA, über die außerordentliche Revision (Revisionsinteresse 8.319,09 EUR sA) der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. September 2005, GZ 11 Ra 62/05z-14, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Der mehr als 8 Jahre bei der Beklagten beschäftigte Kläger wurde am 14. 6. 2004 entlassen, weil er sich weigerte, am folgenden Tag eine Decke auszumalen. Diese Weigerung gründete sich darauf, dass sich der Kläger wegen seiner dem Prokuristen der Beklagten bekannten Probleme mit der linke Hand außerstande sah, Malerarbeiten mit einer ausgefahrenen Teloskopstange - einer Tätigkeit, die des kraftvollen Einsatzes beider Arme bedarf - durchzuführen. Der Kläger wies den Prokuristen der Beklagten unmittelbar vor seiner Entlassung neuerlich auf seine Probleme mit dem Arm und darauf hin, dass er am nächsten Arbeitstag ohnedies auf einer anderen Baustelle ihm mögliche Arbeiten verrichten könne. Der Kläger wurde am 24. 6. 2004 am linken Ellbogen operiert und hielt sich deshalb vom 23. 6. bis 25. 6. 2004 stationär im Krankenhaus auf.

Rechtliche Beurteilung

Die auf diesen Umständen des Einzelfalls beruhende Beurteilung, eine zur Entlassung berechtigende beharrliche Arbeitsverweigerung im Sinne des § 82 lit f zweiter Fall GewO liege deshalb nicht vor, weil die Beklagte im Rahmen der sie treffenden Fürsorgepflicht den Kläger auf einer anderen Baustelle hätte einsetzen müssen, ist zumindest vertretbar und wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf.

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