Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurswerber räumt selbst ein, dass die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entspricht. Dieser hat bereits in Arb 7090 die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Ausstellung einer Bestätigung nach § 46 Abs 4 AlVG (damals § 46 Abs 3 AlVG) als öffentlich-rechtlich qualifziert und dabei auf den öffentlich-rechtlichen Charakter des AlVG und auf die Strafbestimmung des § 71 Abs 1 AlVG verwiesen. Diese Rechtsauffassung hat der Oberste Gerichtshof auch nach Inkrafttreten des ASGG in der ausführlich begründeten Entscheidung 9 ObA 247/88 (SZ 61/214 = Arb 10756) aufrechterhalten, wobei er die gegenteilige (allerdings nicht näher begründete) Meinung Konecnys (ZAS 1986, 155 [164]) ablehnte. Auch im damals zu beurteilenden Fall, in dem zwischen den Streitteilen die Richtigkeit der zunächst ausgestellten Bestätigung strittig war, vertrat der Oberste Gerichtshof den Standpunkt, dass der Anspruch im Verwaltungsweg durchzusetzen sei. In der Entscheidung 9 ObA 112/90 (RdW 1990, 414) hat der Oberste Gerichtshof diese Rechtsauffassung neuerlich bekräftigt und die Zulässigkeit des Rechtswegs für den Anspruch auf Ausstellung einer Arbeitsbescheinigung nach § 46 Abs 4 AlVG verneint.
Die Ausführungen des Revisionswerbers bieten keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung, der auch Dirschmied (AlVG³ 321) zugestimmt hat, abzugehen.
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