OGH 8ObA7/00p (RS0085384)

OGH8ObA7/00p27.1.2000

Rechtssatz

Hat der Arbeitgeber die Kündigung nach Vorliegen der (ersten) Bestätigung der Zustimmung des Behindertenausschusses durch die Berufungskommission ausgesprochen, und wurde diese Bestätigung nachträglich vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben, so kommt der neuerlichen Bestätigung der Zustimmung durch die Berufungskommission die Wirkung einer nachträglichen Zustimmung zur Kündigung iS § 8 Abs 2 zweiter Satz BEinstG zu.

Normen

BEinstG §8 Abs2

8 ObA 7/00pOGH27.01.2000
9 ObA 186/07dOGH07.05.2008

Vgl aber; Beisatz: Allerdings weist der hier zu beurteilende Sachverhalt zum damals entschiedenen Fall einen entscheidenden Unterschied auf: Im Bescheid der Berufungskommission vom 25. 9. 2006, mit dem der Bescheid des Behindertenausschusses nach Berichtigung der Bezeichnung der antragstellenden Partei (neuerlich) bestätigt wurde, erachtete die Berufungskommission nach Durchführung eines ergänzenden Beweisverfahrens die Voraussetzungen für die Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung als gegeben. Sie wies daher ausdrücklich darauf hin, dass der Bescheid des Behindertenausschusses - nach Berichtigung der Parteibezeichnung der Antragstellerin - „im Sinne der Erteilung der Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung zu bestätigen" war. Dies macht es von vornherein unmöglich, der letztlich rechtskräftig gewordenen Zustimmung - wie in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 8 ObA 7/00p - im Ergebnis die Wirkung einer nachträglichen Zustimmung zuzumessen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20000127_OGH0002_008OBA00007_00P0000_001

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