Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Über das Vermögen der Beklagten wurde am 1. 12. 2004 das Konkursverfahren eröffnet und mit Beschluss vom 20. 12. 2004 die Unternehmensschließung hinsichtlich des Unternehmensbereichs Textilveredelung/Lohnveredelung angeordnet. Mit Beschluss vom 24. 3. 2005 wurde der angenommene Zwangsausgleich in der Form, dass Konkursgläubiger eine Quote von 20 % zahlbar in einer ersten Teilquote von 10 % bis 31. 12. 2005 und einer zweiten Teilquote von 10 % bis 31. 12. 2006 erhalten, bestätigt; in weiterer Folge wurde der Konkurs aufgrund des rechtskräftig bestätigten und angenommenen Zwangsausgleichs aufgehoben.
Am 16. 12. 2003 - mit Wirksamkeit per 1. 12. 2003 war zwischen den Streitteilen eine Vereinbarung über Altersteilzeit mit unter anderem nachfolgenden Regelungen getroffen worden:
1) Die bisherige wöchentliche Normalarbeitszeit von 37,75 Stunden wird um 50 % verringert und innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 88 Monaten so verteilt, dass sich im Durchrechnungszeitraum eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 18,87 Wochenstunden ergibt. Dies erfolgt in der Weise, dass im Umfang der bisherigen Normalarbeitszeit solange weitergearbeitet wird (Vollzeitphase), als rechnerisch notwendig ist, um die restliche Zeit (Freizeitphase) abzüglich der auf diese Zeit entfallenden Urlaubsanspruchszeiten einzuarbeiten. Die Vollzeitphase dauert somit vom 1. 12. 2003 bis 31. 7. 2007, in der weiterhin 37,75 Stunden wöchentlich gearbeitet werden. Die Freizeitphase beginnt am 1. 8. 2007 und dauert bis 31. 3. 2011. Die Lage der Arbeitszeit in der Vollzeitphase des Durchrechnungszeitraumes richtet sich nach den bisher geltenden Regelungen.
2) Der bisherige Brutto-Monatslohn (im Vorhinein feststehende, für die Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit gleichmäßig gebührenden Geldbezüge), verringert sich der herabgesetzten wochendurchschnittlichen Arbeitszeit entsprechend von zuletzt EUR
1.171 auf EUR 585,50. Zusätzlich wird ein Lohnausgleich in Höhe von 50 % der Differenz zwischen den vorstehend angeführten Beträgen gewährt, höchstens aber die Differenz zwischen dem verringerten Bruttomonatslohn und der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG. Der für die durchschnittliche Wochenarbeitszeit gebührende Istlohn einschließlich Lohnausgleich beträgt somit EUR 878,75 brutto und wird während des gesamten Durchrechnungszeitraums fortlaufend in gleicher Höhe gewährt.
...
8) Bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Durchrechenzeitraumes wird die in der Vollzeitphase eingearbeitete und aus den dargestellten Gründen nicht mehr ausgleichbare Arbeitszeit mit dem Normalgehalt ohne Lohnausgleich im Zuge der Endabrechnung bzw. der Entgeltabrechnung des ersten vollen Monates nach Wiederaufleben des Vollzeitarbeitsverhältnisses vergütet.
....."
Der (hier anzuwendende) Rahmenkollektivvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter der österreichischen Textilindustrie in der gültigen Fassung lautet in § 4a (Altersteilzeit) auszugsweise wie folgt:
„...
Abs 2a) Der Arbeitnehmer hat bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG Anspruch auf Lohnausgleich von mindestens 50 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt (einschließlich pauschalierter oder regelmäßig geleisteter Zulagen, Zuschläge und Überstunden - entsprechend den Richtlinien des Arbeitsmarktservice) und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt.
Abs 3) Die Vereinbarung kann unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeiten vorsehen. Insbesondere kann vereinbart werden, dass solange im Ausmaß der Normalarbeitszeit weitergearbeitet wird (Einarbeitungsphase), bis genügend Zeitguthaben erarbeitet wurde, um anschließend durch den Verbrauch dieser Zeitguthaben den Entfall jeder Arbeitspflicht bis zum Pensionsantritt zu ermöglichen (Freistellungsphase). In diesem Fall gilt: Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehende Zeitguthaben an Normalarbeitszeit sind auf Grundlage des zu diesem Zeitpunkt gebührenden Stundenentgeltes (ohne Lohnausgleich), jedoch ohne Berechnung des im § 19e AZG vorgesehenen Zuschlages auszuzahlen ..."
Von der Klägerin wurde für die Altersteilzeit im Rahmen des Konkurses ein Nettobetrag von EUR 15.049 angemeldet, von dem der klagsgegenständliche Betrag nach wie vor unberichtigt aushaftet und nicht als Konkursforderung anerkannt ist. Dieser offene Betrag in Höhe von EUR 8.284,30 stellt eine Berechnung der Beträge zur Abgeltung des Zeitguthabens der Klägerin unter Berücksichtigung des Lohnausgleiches von 25 % sowie des 50 %igen Zuschlages gemäß § 19e AZG dar und ist der Höhe nach rechnerisch zwischen den Streitteilen unstrittig.
Die Klägerin erklärte am 3. 1. 2005 ihren vorzeitigen Austritt gemäß § 25 KO. Ihre Forderungen für laufendes Entgelt bis 1. 12. 2004, Weihnachtsremuneration bis 31. 12. 2004 und Kostenanteil, wurden der Klägerin bescheidmäßig durch die IAF Service GmbH zuerkannt. Die Klägerin begehrte vorerst vom Masseverwalter im Konkurs der beklagten Partei die Feststellung einer Konkursforderung in Höhe von 9.501,95, stellte dieses Begehren jedoch nach Aufhebung des Konkurses infolge des Zwangsausgleichs unter gleichzeitiger Einschränkung des Begehrens zufolge Anerkennung/Leistung der nunmehr beklagten Partei auf die Feststellung der 20 %igen Zwangsausgleichsquote im Zwangsausgleich der beklagten Partei, in eventu Zahlung der 20 %igen Zwangsausgleichsquote von insgesamt EUR 1.656,86 s.A. um. Aufgrund der mit der beklagten Partei vereinbarten Altersteilzeit im Sinn einer Blockvariante seien die durch die vorzeitige Auflösung entstandenen Mehrleistungen im Zeitraum 1. 12. 2003 bis 3. 1. 2005 abzugelten. Eine Schlechterstellung der Klägerin aufgrund der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gegenüber einer Abgeltung der eingearbeiteten Stunden im Rahmen der Freizeitphase sei unzulässig, weshalb der Altersteilzeitzuschlag ebenso wie der 50 %ige Zuschlag nach dem AZG der Klägerin zustehe.
Die beklagte Partei bestritt und wendete ein, dass nach den Bestimmungen des anzuwendenden Kollektivvertrags weder der Zuschlag nach § 19e AZG zu leisten noch der 25 %ige Zuschlag des AMS in die Berechnung der Ansprüche einzurechnen sei. De facto liege keine Schlechterstellung der Klägerin vor, da sie für die tatsächlich geleistete Vollarbeitszeit 125 % dessen erhalten habe, was sie ohne Abschluss der Teilzeitvereinbarung bekommen hätte.
Das Erstgericht gab dem (Haupt)Klagebegehren statt. Der anzuwendende Kollektivvertrag enthalte keine Regelung für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis infolge Konkurses ende. Würden die von der Judikatur für die Frage des Zuschlags zum Zeitpunkt der Beendigung während geblockter Altersteilzeit herangezogenen Überlegungen zugrunde gelegt, führe die von der beklagten Partei vorgenommene Interpretation zu einer weder vom Gesetzgeber noch von den Vertragspartnern beabsichtigten Benachteiligung der Klägerin. Diese von der Klägerin allein zu tragende Schlechterstellung gelte auch für die Berücksichtigung des 25 %igen (Lohn-)Zuschlags. Die Berechnung habe also so zu erfolgen, wie dies ohne Konkurs der Fall gewesen wäre.
Das Berufungsgericht änderte über Berufung der beklagten Partei das Urteil im gänzlich klagsabweisenden Sinn ab. Hinsichtlich der Auslegungsproblematik der Teilzeitvereinbarung könne mangels entsprechenden Vorbringens der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren die Auslegung der Urkunde nicht auf zusätzliche Erkenntnisquellen gestützt werden. Schindler (in Resch Arbeitszeitrecht, 33 mwN) vertrete die Auffassung, dass der 50 %ige Zuschlag des § 19e Abs 2 AZG kollektivvertrags-dispositiv sei und verweise darauf, dass sämtliche Kollektivverträge, die die Altersteilzeit regeln, ihn abbedungen haben. Zudem verweise Schindler auch auf die besondere Sicherung von Zeitguthaben aus Altersteilzeitvereinbarungen bei Insolvenz des Arbeitgebers durch § 3 Abs 1 IESG. Diesen Überlegungen schließe sich das Berufungsgericht an, sodass der 50 %ige Zuschlag (des § 19e Abs 2 AZG) nicht zu berücksichtigen sei. Hinsichtlich des Lohnausgleichs sei gleichfalls auf die kollektivvertraglichen Vereinbarungen sowie die individuelle Vereinbarung zwischen den Streitteilen hinzuweisen. Letztere sei dahin zu verstehen, dass der Lohnausgleich - zulässigerweise - an die Bedingung des Altersteilzeitgeldbezuges geknüpft wurde. Eine inhaltlich idente Altersteilzeitvereinbarung sei Grundlage der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 16. 11. 2005 zu 8 ObS 20/05g gewesen. Ausgehend davon erweise sich auch die Ausklammerung des Lohnausgleichs als rechtens.
Die ordentliche Revision sei mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig.
Die außerordentliche Revision der Klägerin ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts zwar zulässig, im Ergebnis aber nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Zutreffend weist die Revisionswerberin zunächst darauf hin, dass zur Frage, welche von § 19e Abs 2 AZG abweichende Regelung der Kollektivvertrag treffen könne, unterschiedliche Auffassungen bestehen und Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs noch nicht existiert.
Der mit BGBl I 1997/46 eingefügte § 19e Abs 1 AZG sieht vor, dass bei Ende des Arbeitsverhältnisses bestehende Guthaben an Normalarbeitszeit oder Überstunden, für die Zeitausgleich gebührt, in Geld auszuzahlen sind. § 19e Abs 2 AZG normiert, dass auch für Guthaben an Normalarbeitszeit ein Zuschlag von 50 % gebührt, wenn ein Zeitausgleich nicht mehr möglich ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. Der Kollektivvertrag kann Abweichendes regeln.
Der Oberste Gerichtshof (9 ObA 96/04i; 9 ObA 82/05g) hat im Zusammenhang mit § 19e AZG ausgeführt, dass nach der neuen Regelung auch für Guthaben an Normalarbeitszeit in der Regel ein Zuschlag gebühren solle, wenn ein Ausgleich nicht mehr möglich sei. Der Gesetzgeber lasse damit erkennen, dass der tatsächliche Zeitausgleich Vorzug vor der Geldlösung genieße. Der Zuschlag sei gewissermaßen der Preis für eine Flexibilisierung, die keinen Zeitausgleich mehr ermögliche. Allerdings hatte sich der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung nicht mit der Frage zu befassen, welche abweichende Regelung der Kollektivvertrag treffen könne.
B. Schwarz (in Cerny/Klein/Schwarz Arbeitszeitgesetz Erl 3 zu §§ 19e und 19f) vertritt die allerdings nicht näher begründete Auffassung, dass die abweichenden Regelungsmöglichkeiten des Kollektivvertrags sehr eingeschränkt seien, der 50 %ige Zuschlag für Überschreitungen der Normalarbeitszeit selbst nicht kollektivvertragsdispositiv sei. Schindler („Flexible Arbeitszeit: Die neuen Regelungen der Kollektivverträge der Metallindustrie" in RdW 1997, 664 ff; sowie „Gestaltungsmöglichkeiten bei Altersteilzeit" in Resch Arbeitszeitrecht 100 und in DRdA 2006, 223) führt aus, dass der 50 %ige Zuschlag selbst kollektivvertrags-dispositiv sei. Sämtliche Kollektivverträge, die Alterszeit regeln, hätten ihn abbedungen. Die Kollektivvertragspartner seien der Auffassung gewesen, dass in einem solchen Fall, in dem durch den Lohnausgleich bereits eine zusätzliche Zahlung erfolgt sei, nicht auch noch ein Zuschlag für die Gutstunden bezahlt werden solle. Grillberger (AZG² Erl 2.1 zu § 19e), lässt zunächst offen, ob der Kollektivvertrag nur die Möglichkeit zu weiteren Ausnahmen (zB für verschuldete Entlassung) eröffnen soll oder ob die Zuschlagspflicht für Normalarbeitszeit gänzlich zur Disposition des Kollektivvertrags stehe. In der Folge vertritt er allerdings die Auffassung, dass die allgemeine Formulierung eher dafür spreche, dass der Kollektivvertrag die Zuschlagsverpflichtung für die Normalarbeitszeit generell ausschließen könne. Schindler („Flexibilisierung der Arbeitszeit - Kollektivvertrag und Betriebsvereinbarung als Gestaltungsmittel" in Resch Arbeitszeitrecht 27 ff) weist zudem auf die aktuelle Tendenz zur Flexibilisierung der Arbeitszeit durch Instrumente der kollektiven Rechtsgestaltung hin und sieht, ausgehend davon, dass es bei der Flexibilisierung der Arbeitszeit in erster Linie um Entgelt- und Verteilungsfragen, also letztlich um Lohnpolitik geht, den Kollektivvertrag dafür zweifellos als das richtige Instrument an. Das Machtgleichgewicht der Kollektivvertrags-Partner und der Ausfluss von staatlicher Zwangsschlichtung biete auch bei Arbeitszeitregelungen in Kollektivverträgen eine soziale Richtigkeitsgewähr. Den Kollektivvertragspartnern könne grundsätzlich zugemutet werden, dass sie sich den gesellschaftlichen Zielen des Arbeitszeitschutzes verpflichtet fühlen.
Der erkennende Senat schließt sich der überzeugend begründeten Auffassung an, wonach der Kollektivvertrag eine von § 19e Abs 2 gänzlich abweichende Regelung treffen und auch den Zuschlag für Guthaben an Normalarbeitszeit zur Gänze ausschließen kann. Soweit die Rechtsmittelwerberin damit argumentiert, dass in den bisherigen, zu § 19e Abs 2 AZG ergangenen Entscheidungen der Oberste Gerichtshof stets zum Ergebnis gelangt sei, dass dem Arbeitnehmer ein 50 %iger Zuschlag gebührt, übergeht sie, dass den zitierten Entscheidungen (9 ObA 96/04i; 9 ObA 82/05g; 8 ObS 20/05g) jeweils ein Sachverhalt zugrunde lag, nach dem eine, den Zuschlag gemäß § 19e Abs 2 AZG ausschließende kollektivvertragliche Bestimmung gerade nicht vorlag.
Zwar weist die Rechtsmittelwerberin zutreffend darauf hin, dass auch hinsichtlich der Berücksichtigung des Lohnausgleichs unterschiedliche Auffassungen in der Lehre bestehen, doch ist hieraus für ihren Standpunkt nichts gewonnen. Schrank (Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht 44/XIV; derselbe in Jungwirth/Risak/Schrank Pensionsreform 2003, Rz 250 f) lehnt die Einbeziehung des Lohnausgleichs überhaupt ab. Infolge seines besonderen Zwecks erhöhe der Lohnausgleich weder die Berechnungsbasis der Stundenabgeltung noch könne ihn der Arbeitgeber zu seinen Gunsten als Teilbezahlung der Zeitguthaben anrechnen und in Abzug bringen. Auch die sich bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor allem während der Freizeitphase stellende Zusatzfrage, ob nicht angesichts des Umstands, dass bei dieser Konstellation der Arbeitnehmer seine gesamte Arbeitsleistung bereits erbracht habe, für die offenen Zeitguthaben ausnahmsweise auch der gewissermaßen noch „offene" Lohnausgleich zu zahlen sei, sei nach den Bestimmungen und Wertungen des Altersteilzeitgelds zu verneinen. Der Lohnausgleich gebühre nicht für Arbeit, sondern für die entfallene Arbeit. Er diene nur der Förderung der Altersteilzeit im aufrechten Arbeitsverhältnis, was neben seiner Ausfallsfunktion für sein umfassend eigenständiges rechtliches Schicksal spreche. Der Lohnausgleich werde zwar rechtlich vom Arbeitgeber, wirtschaftlich aber von der Versichertengemeinschaft im Weg des Altersteilzeitgelds getragen. Dies gebiete eine mit dem Altersteilzeitgeld harmonisierte Auslegung.
Nach Steiger/Schrenk (FJ 2002, 363) soll der Lohnausgleich bei der Abgeltung des Zeitguthabens ebenfalls keine Rolle spielen. Spitzl (ecolex-Skript 2001/19, 5) differenziert. Er hält die Berechnung der Abgeltung aufgrund des verringerten Entgelts ohne Lohnausgleich nur dann für zulässig, wenn der Lohnausgleich vereinbarungsgemäß an die Bedingung der Gewährung von, bzw den Ersatz durch Altersteilzeitgeld geknüpft sei.
Anzenberger (ZIK 2002/3) verweist zunächst darauf, dass das Teilzeitentgelt inklusive Lohnausgleich grundsätzlich unabhängig davon gebühre, ob der Arbeitgeber tatsächlich das gesetzlich vorgesehene Altersteilzeitgeld in Anspruch nehmen könne. Allerdings sei es möglich, den Lohnausgleich an die Bedingung des Altersteilzeitgeldbezugs zu knüpfen. Die Abgeltung des Zusatzaufwands in Form des Lohnausgleichs werde so ausdrücklich zur Geschäftsgrundlage. Der Oberste Gerichtshof hat - worauf das Berufungsgericht bereits zutreffend hingewiesen hat - in seiner Entscheidung 8 ObS 20/05g die Frage offen gelassen, welcher der in der Lehre vertretenen Auffassungen der Vorzug zu geben sei, jedenfalls aber die Meinung Anzenbergers ausdrücklich gebilligt und die von ihm zu beurteilende Altersteilzeitvereinbarung dahin ausgelegt, dass der Lohnausgleich an die Bedingung des Altersteilzeitgeldbezuges geknüpft wurde. Auch die vorliegend zu beurteilende Altersteilzeitvereinbarung ist in diesem Sinn auszulegen, findet sich doch in Punkt 6 die ausdrückliche Regelung, dass der Wegfall des Altersteilzeitgelds auch zum Wegfall des Lohnausgleichs führt und in Punkt 8. die ausdrückliche Regelung, dass bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Durchrechnungszeitraums die in der Vollzeitphase eingearbeitete nicht mehr ausgleichbare Arbeitszeit mit dem Normalgehalt ohne Lohnausgleich vergütet wird. Auch das Berufungsgericht hat die gegenständliche Altersteilzeitvereinbarung zutreffend in diesem Sinn ausgelegt.
Der Mängelrüge der Revisionswerberin kommt ebensowenig Berechtigung zu. Entgegen der von ihr vertretenen Auffassung, ist das Berufungsgericht keineswegs ohne Beweiswiederholung von den Feststellungen des Erstgerichts abgewichen, sondern hat vielmehr eine ihrem Inhalt nach unstrittige Urkunde (nämlich die Altersteilzeitvereinbarung ./3), auf die sich die Rechtsmittelwerberin in ihrer Klage auch ausdrücklich bezogen hat, ausgelegt. Dabei handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung aber um eine Frage der rechtlichen Beurteilung (8 Ob 247/01h; RIS-Justiz RS0043422 ua). Letztlich versagt auch das Argument der Schlechterstellung der Klägerin, hat diese doch im Ergebnis, also unter Mitberücksichtigung der Abgeltung für das bei Beendigung des Dienstverhältnisses bestehende Zeitguthaben für die in der Vollzeitphase gearbeiteten Zeiten 125 % des Entgelts erhalten, das sie ohne die Altersteilzeitvereinbarung erhalten hätte. Das Berufungsgericht hat aus diesen Erwägungen zu Recht die Einbeziehung des Lohnausgleichs und des im anzuwendenden Kollektivvertrag ausgeschlossenen Zuschlags nach § 19e AZG verneint und das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen.
Der Revision ist daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.
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